Lexipedia

AS 2019 343

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

SR 0.232.121.42; AS 2006 1375

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 2. Oktober 2018 In Kraft getreten am 1. Januar 2019

Originaltext

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro […] 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen. Die Angabe des Namens des Vertreters in der internationalen An- meldung zum Zeitpunkt der Einreichung gilt als Bestellung dieses Vertreters durch den Anmelder. b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmel- dungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unter- zeichnen. c) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertre- ters nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend. […] 4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters] a) Die Unterschrift eines nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreters ersetzt die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers. b) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine Mitteilung sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter zu richten ist, richtet das Internationale Büro Mitteilungen, die in Ermange-

2018-3668 343

Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2019

lung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber hätten gerichtet werden müssen, an den nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Anmelder oder Inhaber gerichtet worden c) Jede von dem nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie von dem Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtet worden. […]

344