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AS 2019 365

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

Abgeschlossen am 28. September 2017 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. September 20181 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, nachstehend «Parteien» genannt, in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und der Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zu fördern; im Bestreben, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken; unter Betonung der langjährigen und tiefgehenden Beziehungen sowie der guten Nachbarschaft der Parteien; in Anbetracht der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates; im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen; unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, nachste- hend «PfP-Truppenstatut» genannt, und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

SR 0.513.216.31 1 AS 2019 363 2 SR 0.510.1 3 SR 0.510.11

2017-1828 365

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums AS 2019

in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der

bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, nachstehend «Zusammenarbeit» genannt, sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des invol- vierten militärischen und zivilen Personals und von dessen Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung

von Massnahmen gegen militärische Bedrohungen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe: a) «Empfangende Partei» ist die Partei, in deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden. b) «Entsendende Partei» ist die Partei, die Personal und Mittel in das Staats- gebiet der anderen Partei zur Teilnahme an den Aktivitäten der Zusammen- arbeit entsendet. c) «Personal der entsendenden Partei» ist das militärische und zivile Personal der Streitkräfte und des für Verteidigung zuständigen Ministeriums des Ent- sendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie des- sen Angehörige. d) «Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft» ist eine Bedrohung, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug ausgelöst wird, das im Ver- dacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden, und somit eine Partei durch eine Verletzung ihrer Lufthoheit potenziell gefährdet. e) «Einsatzbehörde» bezeichnet die für die Durchführung von Massnahmen zur Sicherung des Luftraums jeweils national zuständige Behörde.

Art. 3 Souveränität Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums AS 2019

Art. 4 Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

– in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; und – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die

zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.

Art. 5 Massnahmen der Zusammenarbeit

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Parteien systematisch Daten und

Auskünfte aus, insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlage sowie der Interven- tionskapazitäten der Parteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.

2. Die Parteien sehen die folgenden Massnahmen zur Identifikation verdächtiger

Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können: a) Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden; b) visuelle Identifizierung; c) Begleitung; d) Erstellen eines visuellen Nachweises; e) Befragung.

3. Die Parteien sehen die folgenden Massnahmen zur Intervention gegen verdäch-

tige Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können: a) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute; b) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz; c) Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach lit. a und b Nachdruck zu verleihen.

4. Für die Zusammenarbeit können alle technischen Mittel eingesetzt werden, die

zur Sicherung des Luftraums beitragen. 5. Der entsendenden Partei ist der Einsatz von Waffen im Staatsgebiet der empfan- genden Partei nicht gestattet.

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums AS 2019

Art. 6 Grenzüberschreitender Einsatz

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit entscheidet die jeweilige Einsatzbehörde einer

Partei, ob sie einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum der anderen Partei durchführt, und teilt dies der Einsatzbehörde der empfangenden Partei unverzüglich mit. 2. Der Einsatz von Luftfahrzeugen einer Partei im Luftraum der anderen Partei zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen.

3. Die Einsatzbehörden beider Parteien koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeu-

gen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei. Die Einsatzbe- hörde der empfangenden Partei kann den Einsatz jederzeit zeitlich und örtlich be- grenzen oder dessen Beendigung verlangen. Die entsendende Partei wird solchen Verlangen nachkommen.

4. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei übernimmt so rasch wie möglich

die Leitung des Einsatzes von nach Absatz 2 eingesetzten Luftfahrzeugen der ent- sendenden Partei und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei stellt sicher, dass die angeordneten Massnahmen nach diesem Abkommen zulässig sind.

5. Ist die empfangende Partei im Rahmen der Zusammenarbeit ausserstande, die

Leitung von nach Absatz 2 eingesetzten Luftfahrzeugen der entsendenden Partei zu übernehmen, oder ist dies unzweckmässig, kann die entsendende Partei dennoch alle notwendigen Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen; Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 7 Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbe-

schränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammen- hängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der ge- meinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Massnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.

2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordi- nieren die Massnahmen.

Art. 8 Unterstützungsmassnahmen Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsenden- den Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere: a) die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsen- denden Partei im Luftraum der empfangenden Partei; b) die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;

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c) die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei; d) die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei; e) die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahr- zeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstüt- zung; f) die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals; g) die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach lit. e benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.

Art. 9 Gemeinsame Übungen Die Parteien führen regelmässig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Zusammenarbeit durch.

Art. 10 Flugsicherheit

1. Die Parteien sind für den technischen Zustand und die Lufttüchtigkeit der von

ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge, für deren Ausrüstung und deren sicheres Funktio- nieren verantwortlich.

2. Im Falle von Unfällen oder Zwischenfällen mit Luftfahrzeugen der entsendenden

Partei im Staatsgebiet der empfangenden Partei werden alle technischen Untersu- chungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei durchgeführt. Die empfangende Partei stellt der entsendenden Partei unverzüglich alle Daten und relevanten Informationen zum Unfall oder zum Zwischenfall zur Verfügung.

3. Die entsendende Partei kann Sachverständige benennen, die das Recht zur Mit-

wirkung in der Untersuchungskommission der empfangenden Partei sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen haben. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist der entsendenden Partei zu übermitteln.

4. Die empfangende Partei kann auf Ersuchen der entsendenden Partei Sachverstän-

dige der entsendenden Partei mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen.

5. Ergänzend zu den Absätzen 3 und 4 und ohne die Untersuchungen der empfan-

genden Partei zu behindern, kann die entsendende Partei in Abstimmung mit der empfangenden Partei eine eigene technische Untersuchung eines Unfalls oder Zwi- schenfalls im Staatsgebiet der empfangenden Partei, in den ein Luftfahrzeug der entsendenden Partei involviert ist, durchführen. Die Kosten einer derartigen Unter- suchung werden von der entsendenden Partei getragen.

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Art. 11 Rechtsstellung

1. Die Rechtsstellung des Personals der entsendenden Partei während seines Auf-

enthalts auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei und die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen richten sich nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll. 2. Das Personal der entsendenden Partei hat während seines Aufenthalts im Staats- gebiet der empfangenden Partei die nationale Gesetzgebung der empfangenden Partei zu beachten, einschliesslich der geltenden Umweltschutz- und Sicherheitsbe- stimmungen. 3. Die empfangende Partei stellt sicher, dass die für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei in ihrem Staatsgebiet notwendigen administrativen Voraus- setzungen bestehen, und unterstützt das Personal der entsendenden Partei in techni- schen und logistischen Belangen. 4. Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthalts im Staats- gebiet der empfangenden Partei berechtigt, die militärische Uniform nach den Best- immungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.

Art. 12 Medizinische Versorgung

1. Die Parteien entsenden nur Personal, das ausreichend gegen Krankheit und

Unfall versichert ist.

2. Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos

durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizi- nische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesen Fällen übernimmt die entsendende Partei die anfallenden Kosten, soweit nicht eine Versicherung diese Kosten übernimmt.

Art. 13 Kosten der Umsetzung des Abkommens Jede Partei trägt ihre mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.

Art. 14 Suspendierung des Abkommens Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten Allfällige Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums AS 2019

Art. 16 Ausserkrafttreten bestehender Vereinbarungen Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 15. April 20084 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregie- rung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft und dessen Durchführungsvereinbarung vom 2. und 4. Juni 2008 ausser Kraft.

Art. 17 Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch beide Parteien. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit

schriftlich geändert werden.

3. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhal-

tung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bereits entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.

Geschehen in Wals-Siezenheim, am 28. September 2017, in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Guy Parmelin Hans Peter Doskozil

4 AS 2008 3751

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums AS 2019

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