AS 2019 3757
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Änderung vom 13. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbe- trag von 950 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und
ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 950 und 23 750 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken mit 20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken
weniger als 550 000 950 – 550 000 1 010 101 1 750 000 3 434 151,50
8 450 000 und mehr 23 750 –
1 SR 831.111
2019-2021 3757
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2019
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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