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AS 2019 3769

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Umtauschfrist von Banknoten)

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Umtauschfrist von Banknoten)

Änderung vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20181, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19992 über die Währung und die Zahlungs- mittel wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5

5 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg den Münzwechsel durch die

öffentlichen Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, abgenützter und gefälschter Münzen.

Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Unbeschadet von Absatz 4 ist die Nationalbank verpflichtet, zurückgerufene

Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, zum Nennwert umzutauschen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

4 Der Gegenwert der nicht zum Umtausch eingereichten zurückgerufenen Noten

wird nach Ablauf von 25 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, wie folgt zugewiesen: a. 90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Fünftel an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und der verblei-

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