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AS 2019 4101

Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021

Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021

vom 19. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2020 und 2021: a. 230 000 Franken für Lieferungen; b. 230 000 Franken für Dienstleistungen; c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke; d. 700 000 Franken für:

1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin

nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,

2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur

Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

SR 172.056.12 1 SR 172.056.1

2019-3172 4101

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2019 für die Jahre 2020 und 2021. V des WBF

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

19. November 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

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