AS 2019 4307
Verordnung über die vordienstliche Ausbildung
Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Ausbildungskurse
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in
dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelas- sen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und
fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen
Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Ange-
hörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
Art. 5 Abs. 1
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die
Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
1 SR 512.15
2019-0813 4307
Vordienstliche Ausbildung. V AS 2019
Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4308