AS 2019 4989
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
Änderung vom 19. November 2019
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verordnet:
I Die Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnah- men für den Wald wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 22, 23, 32 und 36 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 2 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (PGesV),
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung vom 14. November 20193 (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK4 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
2019-2648 4989
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
II
1 Die Anhänge 1 und 4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
19. November 2019 Bundesamt für Umwelt: Marc Chardonnens
4990
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
Anhang 1 (Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Entsprechung von Ausdrücken
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachste- henden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
Europäische Union Schweiz
a. Deutsche Ausdrücke Europäische Gemeinschaft / Schweiz Gemeinschaft Europäische Union / Union Schweiz Europäische Kommission / Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst Kommission (EPSD) Mitgliedstaaten Kantone Einfuhr in das Gebiet der Union / Einfuhr aus einem Drittland in die Gemeinschaft Schweiz Befallszone Befallsherd Ausrottung Tilgung Kahlschlagzone Fokuszone b. Französische Ausdrücke Union européenne/Union Suisse Commission européenne / Service phytosanitaire fédéral (SPF) Commission États membres Cantons Importation dans l’Union/ Importation en provenance d’un Pays tiers la Communauté Zone contaminée Foyer de contamination c. Italienische Ausdrücke Comunità europea / Comunità Svizzera Unione europea / Unione Svizzera Commissione europea / Servizio fitosanitario federale (SFF) Commissione Stati membri Cantoni Paesi terzi Stati terzi secondo l’art. 2 lett. k OSalV Introduzione nel territorio Importazione in Svizzera d’uno Stato della Comunità terzo Zona infestata Focolaio d’infestazione
4991
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union Schweiz
Richtlinie 92/90/EWG der Kommis- Art. 76–82 PGesV sion vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Ein- führer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- sen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- Art. 83–88 PGesV sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflan- zenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwen- denden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PGesV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von Schad- organismen der Pflanzen und Pflanzener- zeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Art. 13 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK5 Art. 13a Abs. 1 Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV Art. 13c Abs. 1 Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 PGesV
5 SR 916.201
4992
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
Europäische Union Schweiz
Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 47 Abs. 2 PGesV sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesund- heitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.
4993
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
Anhang 2 (Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Ziff. 1.1 Bst. c
1.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Nummer 92 PGesV-WBF-UVEK6 die im Anhang der Entscheidung 2002/499/EG festgelegten Anforderungen.
Ziff. 2.1 Bst. c
2.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhr- verbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Nummer 92 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Entscheidung 2002/887/EG festgelegten Anforderungen.
6 SR 916.201
4994
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
Anhang 3 (Art. 3)
Titel
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK7 aufgeführt sind
Ziff. 2
Aufgehoben
7 SR 916.201
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
Anhang 4 (Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK8 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpa- ckungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/11379.
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 von Holzver-
packungsmaterial mit Ursprung in China die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.
1.2.2 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 die Zuständigkeit
bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflan- zenschutzdienst (EPSD) zuständig.
1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt
werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr dem EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial be- fallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV- WBF-UVEK erfüllt sind.
1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzu-
lagern.
1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die
Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben.
1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:
a. wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat: unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kon- trollort;
8 SR 916.201 9 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betref- fend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Massnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 54.
4996
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
b. in den übrigen Fällen: innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort.
1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den
Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.
1.2.8 Anstelle von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 gilt
die folgende Tabelle:
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement
2506 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen
oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2514 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine
aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadra- tischen oder rechteckigen Platten
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hau-
steine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechtecki- gen Platten
2517 Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren
oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt
2518 Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit,
grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Plat- ten; Dolomitstampfmasse
2521 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum
Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden
2526 Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder
auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten; Talk
4997
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Holz, Holzkohle und Holzwaren
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpa-
ckungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Palet- ten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz
4418 Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Ver-
bundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fuss- bodenplatten und Schindeln, aus Holz
4421 Andere Waren aus Holz
Kork und Korkwaren
4504 Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus
Presskork Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff-
fasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalb- stoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Kopfbedeckungen und Teile davon
6501 Hutstumpen, weder geformt noch mit Randbearbeitung, Hutplatten,
Manchons (Zylinder) auch aufgeschnitten, aus Filz, zum Herstellen von Hüten Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähn- lichen Stoffen
6801 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (aus-
genommen Schiefer)
6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren
daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schie- fer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Natur- stein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt
6803 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Press-
schiefer
4998
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
6804 Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen,
Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstli- chen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
6811 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (ein-
schliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren
6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kiesel-
saurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bautei-
le, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
6904 Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und
ähnliche Waren, aus Keramik
6905 Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus
Keramik, und andere Baukeramik
6906 Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik
6907 Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen
und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik
6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygie-
ne- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan
6914 Andere Waren aus Keramik
Glas und Glaswaren
7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen,
auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7004 Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbieren-
der, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder
poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
4999
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert,
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material
7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas
(Verbundglas)
7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form
von Halbzeug oder Pulver
7110 Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
Eisen und Stahl
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,
mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
7305 Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem
Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt
oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl
7307 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),
aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bän-
der, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art
7317 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder
abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrau-
ben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kupfer und Waren daraus
7411 Rohre aus Kupfer
5000
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
7412 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),
aus Kupfer
7415 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Wa-
ren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federring- scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer Aluminium und Waren daraus
7608 Rohre aus Aluminium
7609 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),
aus Aluminium Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen
8101 Wolfram und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
8102 Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen
8205 Handwerkzeuge (einschliesslich Glasschneidediamanten) ander-
weit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, andere als sol- che, die Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasser- strahlschneidemaschinen darstellen; Ambosse; tragbare Feld- schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fussbetrieb Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Ver-
brennungsmotoren)
8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Ver-
spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuer- löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln,
Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststof- fen oder ähnlichen harten Stoffen
8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit einge-
bautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werk- zeuge
5001
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotech- nische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwie- dergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte,
Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus opti- schen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu
8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705
2 Anoplophora chinensis (Forster)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–8 des Durchfüh- rungsbeschlusses 2012/138/EU10 und die darin genannten Anhänge I und II sowie der darin genannte Internationale Standard für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5)11.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung
innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU erfül- len, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 5–7 des Durchführungsbeschlusses
2012/138/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 1 und 8 des
Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU die Zuständigkeit bei den Mitglied- staaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
10 Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dring- lichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster), ABl. L 64 vom 3.3.2012; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/356/EU, ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 38. 11 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of Phytosanitary Terms» (Ausgabe vom 29.05.2017) kann kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Core Activities > Standards & Imple- mentation > Standard Setting > Adopted Standards.
5002
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylo- philus (Steiner et Burher) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU12 und die darin genannten An- hänge I bis III.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die
Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchfüh- rungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durch-
führungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fris- ten. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 9
Absätze 1, 2, 4 und 5 und 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/89313 und die darin genannten An- hänge I bis III.
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzver-
packungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung in- nerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 erfül- len, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
12 Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über
Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266, vom 2.10.2012, S. 42; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17. 13 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Mass- nahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplo- phora glabripennis (Motschulsky); Fassung gemäss ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16.
5003
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
4.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 6–8 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/893 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
4.2.3 Wo gemäss den Artikeln 7 Absatz 2, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/893 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4.2.4 Das in Artikel 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893
spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilwei- se aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kri- terien erfüllt: a. Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, ein- schliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat. b. Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:
HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung
4401.1200 Brennholz aus anderem als Nadelholz, in Form von
Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.2200 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plätt-
chen oder Schnitzeln ex 4401.4000 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen For- men zusammengepresst ex 4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon- servierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen
4403.9300 Buchenholz (Fagus spp.), mit einer grössten Quer-
schnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen
4403.9400 Anderes Buchenholz (Fagus spp.), auch entrindet,
entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen
4403.9500 Birkenholz (Betula spp.), mit einer grössten Querschnitt-
dimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, ent- splintet oder zwei- oder vierseitig behauen
4403.9600 Anderes Birkenholz (Betula spp.), auch entrindet, ent-
splintet oder zwei- oder vierseitig behauen
4403.9700 Pappelholz (Populus spp.), auch entrindet, entsplintet
oder zwei- oder vierseitig behauen ex 4403.9900 Anderes Rohholz als Nadelholz oder tropische Hölzer, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)) auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404.2000 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
5004
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung
4407.9200 Buchenholz (Fagus spp.) in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder
gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.96 Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.97 Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappelholz (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
9406.1000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum (syn. Gibberella circinata) Nirenberg & O’Donnell gelten bei erhöhtem phytosanitä- rem Risiko die Artikel 1–15 der Entscheidung 2007/433 EG14 und die darin genann- ten Anhänge I und II.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der
EU gemäss der Entscheidung 2007/433/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
14 Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dring- lichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Aus- breitung von Giberella circinata Nirenberg & O’Donnell; Fassung gemäss ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 66.
5005
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2019
5.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Entscheidung 2007/433/EG gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5.2.3 Wo gemäss Artikel 7 der Entscheidung 2007/433/EG die Zuständigkeit bei
den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
5006