AS 2019 603
Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention). Beschlüsse Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Decabromdiphenylether, kurzkettigen Chlorparaffinen und Hexachlorbutadien
Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) Beschlüsse Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Decabromdiphenylether, kurzkettigen Chlorparaffinen und Hexachlorbutadien
Angenommen an der achten Vertragsparteienkonferenz am 5. Mai 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 2018
Übersetzung
Die Vertragsparteienkonferenz beschliesst, die Anlagen A und C des Stockholmer Übereinkommens1 gemäss Bei- lage zu ändern.
1 SR 0.814.03
2018-2882 603
POP-Konvention AS 2019
Anlage A
Eliminierung
Teil I, Tabelle der Chemikalien Folgender Eintrag wird nach der Substanz Chlordecon hinzugefügt:
Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung
…
Decabromdiphe- Produktion zugelassen für die in das Register nylether (BDE-209) aufgenommenen Vertragsparteien enthalten in kommer- Verwendung nach Teil IX dieser Anlage: ziellem Decabrom- Teile für Fahrzeuge nach Absatz 2 diphenylether von Teil IX dieser Anlage; (CAS-Nr.: 1163-19-5) Luftfahrzeuge, für die eine Typen- genehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, sowie Ersatzteile für diese Luftfahrzeuge; Textilien, die flammhemmende Eigenschaften aufweisen müssen, mit Ausnahme von Kleidern und Spiel- zeugen; Additive für Plastikgehäuse und Teile für elektrische Haushaltheiz- geräte, Bügeleisen, Ventilatoren, Tauchsieder, welche elektrische Teile enthalten oder direkt mit elektrischen Teilen in Berührung kommen oder Normen in Bezug auf Flammhem- mung erfüllen müssen, mit einem Gehalt von weniger als 10 Massen- prozent des Teils; Polyurethanschaum zur Isolierung von Gebäuden.
POP-Konvention AS 2019
Folgender Eintrag wird nach der Substanz Mirex hinzugefügt:
Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung
…
Kurzkettige Chlor- Produktion zugelassen für die in das Register paraffine aufgenommenen Vertragsparteien (C10–13-Chloralkane)+: Verwendung Additive bei der Herstellung von unverzweigte chlo- Übertragungsriemen in der Natur- rierte Kohlenwasser- und Synthesekautschukindustrie stoffe mit Kettenlän- Ersatzteile für Förderbänder aus gen von C10 bis C13 Kautschuk in der Bergbau- und und einem Chlor- Forstindustrie gehalt von über
48 Massenprozent Lederindustrie, insbesondere beim
Fetten von Leder Kurzkettige Chlor- paraffine können Schmiermittelzusätze, insbesondere beispielsweise in für Fahrzeugmotoren, Stromgenera- den Stoffen mit den toren und Windkraftanlagen sowie nachstehenden CAS- für Bohrungen zur Erdgas- und Nummern enthalten Erdölexploration und in Erdölraffine- sein: rien bei der Herstellung von Diesel CAS-Nr.: 85535-84-8 Schläuche für Dekorationsglühlam- pen für den Aussenbereich CAS-Nr.: 68920-70-7 imprägnierende und flammhemmen- CAS-Nr.: 71011-12-6 de Anstriche CAS-Nr.: 85536-22-7 Klebstoffe CAS-Nr.: 85681-73-8 Metallverarbeitung CAS-Nr.: 108171-26-2 sekundäre Weichmacher in weichen Polyvinylchloriden, mit Ausnahme von Spielzeugen und Kinderproduk- ten
Teil I, Anmerkung (vii) (vii) Die Anmerkung (i) gilt nicht für Mengen von Chemikalien, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit dem Zeichen «+» verse- hen ist und deren Konzentration in Mischungen 1 Massenprozent oder mehr beträgt.
POP-Konvention AS 2019
Teil IX Teil IX Decabromdiphenylether
1 Die Produktion und die Verwendung von Decabromdiphenylether werden einge-
stellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Decabromdiphe- nylether im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten.
2 Im Hinblick auf Fahrzeugteile können für die Produktion und die Verwendung von
kommerziellem Decabromdiphenylether spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf folgende Bereiche beschränkt sind: a) Ersatzteile für Fahrzeuge alter Modellreihen, die nicht mehr serienmässig hergestellt werden und deren Ersatzteile einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind: i) Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batterie- massekabel oder Batterieverbindungskabel, Schlauchleitungen für mobile Klimaanlagen, Antriebsstrang, Auspuffkrümmer, Motorhaube- nisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ven- tilarmodule und Klopfsensoren; ii) Treibstoffversorgungssysteme wie Treibstoffschläuche, -tanks und Unterboden-Treibstofftanks; iii) pyrotechnische Vorrichtungen und damit verbundene Elemente wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/-stoffe (nur falls für Airbags von Belang) und Airbags (Front- und Seitenairbags); iv) Aufhängung und Teile im Fahrzeuginnern wie Auskleidungen, akusti- sche Materialien und Sicherheitsgurte. b) Fahrzeugteile nach den Absätzen 2 (a) (i) bis (iv) oben sowie solche, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind: i) verstärkter Kunststoff (Armaturenbretter und Innenverkleidungen); ii) Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (An- schluss-/Sicherungsleisten, Drähte für höhere Stromstärken und Kabel- ummantelungen [Kerzenkabel]); iii) elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und -halterungen, elektrische Verbindungen der Motorsteuerung, Teile von Autoradios mit CD-Player, Satellitennavigationssysteme, Geolokalisierungssyste- me und Informatiksysteme); iv) Textilien enthaltende Teile wie Hutablagen, Polsterungen, Dachver- kleidungen, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.
3 Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (a) oben genannten
Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge alter Modellreihen, spätestens aber 2036.
POP-Konvention AS 2019
4 Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (b) oben genannten
Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.
5 Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die
eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge.
POP-Konvention AS 2019
Anlage C
Unerwünschte Nebenprodukte
Teil I, Tabelle der Chemikalien Folgender Eintrag wird nach der Substanz Hexachlorbenzol hinzugefügt:
Chemikalie
… Hexachlorbutadien (CAS-Nr.: 87-68-3)
Teil II und III, Einführungssatz «Hexachlorbutadien,» hinzufügen zwischen «Hexachlorbenzol,» und «Pentachlor- benzol»