AS 2019 625
Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 28. September 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20171, beschliesst:
I Das Schengen-Datenschutzgesetz wird in der Fassung gemäss Anhang angenom- men.2
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz
Art. 26 Abs. 3 erster Satz
3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behör-
de oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. …
1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden.
1 BBl 2017 6941
2 Das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 2018 ist in AS 2019 639 publiziert. 3 SR 235.1
2017-1085 625
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
1bis Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtverlängerung, so verlängert sich die Amtsdauer stillschweigend.
Art. 26b Nebenbeschäftigung
1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszu-
üben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.
Art. 31 Abs. 1 Bst. h
1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:
h. Er sensibilisiert die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz.
2. Strafgesetzbuch4
1. Schutz von Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt
Personendaten a. Rechtsgrund- geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 7 des lagen Schengen-Datenschutzgesetzes vom 28. September 20185 (SDSG) besteht oder wenn: a. die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen; b. die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugäng- lich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich unter- sagt hat.
b. Gleichbe- 1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behör- handlung den von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen- Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
4 SR 311.0 5 SR 235.3
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
2 Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe
von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorse- hen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.
c. Bekanntgabe 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der von Personenda- ten an einen nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Drittstaat oder Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ an ein interna- tionales Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.
2 Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
a. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; b. einen völkerrechtlichen Vertrag; c. spezifische Garantien.
3 Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundes-
behörde, so informiert sie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) über die Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die auf der Grundlage spezifischer Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Jede Bekanntgabe wird dokumentiert.
4 In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen
Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder ei- nes Drittstaates; c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen ge- genüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffe- nen Person entgegenstehen.
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
5 Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundes-
behörde, so informiert sie den Beauftragten über die Bekanntgabe nach Absatz 4.
d. Bekanntgabe 1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur von Personenda- ten aus einem Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Schengen-Staat Drittstaates oder einem internationalen Organ nur bekannt gegeben an einen Dritt- staat oder an ein werden, wenn: internationales Organ a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zuge- stimmt hat; und c. die Voraussetzungen nach Artikel 349c erfüllt sind.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im
Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht recht- zeitig eingeholt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schen- gen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der we- sentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
3 Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach
Absatz 2 informiert.
e. Bekanntgabe 1 Ist es, namentlich in Notfällen, nicht möglich, der zuständigen Be- von Personen- daten an einen in hörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der einem Drittstaat polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zustän- niedergelassenen Empfänger dige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelas- senen Empfänger bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt sind: a. Die Bekanntgabe ist unentbehrlich zur Erfüllung einer gesetz- lichen Aufgabe der Behörde, welche die Daten bekannt gibt. b. Der Bekanntgabe stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen.
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2 Die zuständige Behörde weist den Empfänger der Personendaten bei
der Bekanntgabe darauf hin, dass er die Daten nur für die von der Behörde festgelegten Zwecke verwenden darf.
3 Sie benachrichtigt die zuständige Behörde des Drittstaates unverzüg-
lich über jede Bekanntgabe von Personendaten, sofern sie dies als zweckmässig erachtet.
4 Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine Bundesbehör-
de, so informiert sie den Beauftragten unverzüglich über jede Be- kanntgabe nach Absatz 1.
5 Sie dokumentiert jede Bekanntgabe von Personendaten. Der Bundes-
rat regelt die Einzelheiten.
f. Richtigkeit der 1 Die zuständige Behörde berichtigt unrichtige Personendaten unver- Personendaten züglich.
2 Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder
zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
3 Sie informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverläs-
sigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
4 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen be-
kannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
5 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die In-
formationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
g. Prüfung der 1 Die betroffene Person kann vom Beauftragten verlangen, dass er Rechtmässigkeit der Daten- prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, bearbeitung wenn: a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Daten- schutz);
6 SR 235.1
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b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgescho- c. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Lö- schung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SDSG).
2 Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundes-
behörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen
Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bear- beitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG eröffnet hat.
4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet
er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.
5 Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht
begründet. Sie kann nicht angefochten werden.
h. Untersuchung 1 Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Perso- nendaten verstossen könnte, kann sie vom Beauftragten die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 22 SDSG8 verlangen.
2 Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde
eröffnet werden, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
3 Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die
eine Untersuchung eröffnet wurde.
4 Ferner gelten die Artikel 23 und 24 SDSG.
4 Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch
mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt
Aufgehoben
7 SR 235.3 8 SR 235.3
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3. Strafprozessordnung9
Art. 95a Bearbeitung von Personendaten Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgen die zuständigen Strafbehörden dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheiden: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
Art. 98 Abs. 2 2 Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Ver- fügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung.
4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198110
Gliederungstitel vor Art. 11b 1b. Kapitel: Schutz von Personendaten
Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren 1 Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: a. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung; b. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; c. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern; d. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; e. die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend ma- chen kann.
2 Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder auf-
schieben, wenn Gründe nach Artikel 80b Absatz 2 vorliegen oder wenn:
9 SR 312.0 10 SR 351.1
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a. es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; b. es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder c. durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Unter- suchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaat- lichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann.
Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
1 Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem auslän-
dischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim Bundesamt geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das Bundesamt weiter.
2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das Bundesamt ein Ersuchen um Fest-
nahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 des Schengen-Datenschutzgesetzes vom 28. September 201811 eröffnet hat. 4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das Bundesamt diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
6 Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.
7 Das Bundesamt ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Per-
son die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt.
Art. 11d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten 1 Die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, kann von der zuständigen Behörde verlangen, dass die sie betref- fenden Personendaten, die unter Verstoss gegen dieses Gesetz bearbeitet werden, berichtigt oder gelöscht werden.
11 SR 235.3
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
2 Statt die Personendaten zu löschen, schränkt die zuständige Behörde die Bearbei- tung ein, wenn: a. die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden kann; b. überwiegende Interessen, insbesondere solche nach Artikel 80b Absatz 2, es erfordern; oder c. die Löschung ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen oder das Verfahren im Ausland, auf das sich das Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen stützt, gefährden kann.
3 Die zuständige Behörde benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten
übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die nach Absatz 1 oder 2 getroffenen Massnahmen.
4 Für die Prüfung der Richtigkeit von Personendaten, die zu Beweiszwecken be-
schafft worden sind, oder von Personendaten betreffend Straftaten, die dem Ersu- chen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zugrunde liegen, ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig.
Art. 11e Gleichbehandlung
1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten,
die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
2 Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe von Perso-
nendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Be- kanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.
2 Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
a. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in ei- nem Beschluss festgehalten hat; b. einen völkerrechtlichen Vertrag; c. spezifische Garantien.
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
3 In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde
eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffent- liche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Voll- streckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegen- den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstre- ckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person ent- gegenstehen.
Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung
gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn: a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und c. die Voraussetzungen nach Artikel 11f erfüllt sind.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall be-
kannt gegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig einge- holt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Dritt- staates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen- Staates unerlässlich ist.
3 Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 infor-
miert.
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die
Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
2 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand
deren so weit wie möglich unterschieden werden kann: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten. 3 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersicht- lich sind.
5. Bundesgesetz vom 22. Juni 200112 über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 2a Schutz von Personendaten Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11b–11d und 11f–11h des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198113.
6. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197514 zum Staatsvertrag mit
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Einfügen vor dem Gliederungstitel II
Art. 9a Schutz von Personendaten Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Perso- nendaten nach den Artikeln 11b, 11d und 11f–11h des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198115.
12 SR 351.6 13 SR 351.1 14 SR 351.93 15 SR 351.1
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
7. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199416 über die kriminalpolizeilichen
Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 13 Abs. 2
2 Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit
ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs17.
8. Bundesgesetz vom 13. Juni 200818 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes
Art. 7 Abs. 2 2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8a bleiben vorbehalten.
Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte
1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP)
Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf: a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Ge- heimhaltung bestehen; oder b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. 2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhal- tungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. 3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Auf- schub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 22 des Schengen-Datenschutz- gesetzes vom 28. September 201819 (SDSG) eröffnet hat.
16 SR 360 17 SR 311.0 18 SR 361 19 SR 235.3
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Auf- schub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. 6 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.
7 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein
erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der Beauf- tragte anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 8a Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung 1 Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Beauftragten verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 2 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG20 eröffnet hat. 3 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt. 4 Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
5 Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.
20 SR 235.3
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher AS 2019 oder der Strafvollstreckung. BG
9. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200921
Art. 2 Abs. 3
3 Die Bearbeitung von Informationen richtet sich nach den Artikeln 349a–349h des
Strafgesetzbuchs22.
Aufgehoben
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 28. September 2018 Ständerat, 28. September 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2019 unbenützt abge-
laufen.23
2 Es wird auf den 1. März 2019 in Kraft gesetzt.
30. Januar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
21 SR 362.2 22 SR 311.0