AS 2019 691
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)
Änderung vom 21. September 2018 (AS 2018 3539; SR 834.11)
Art. 36 Abs. 1, Beiträge
statt:
1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,45 Prozent. Im Bereich der sinken-
den Skala nach Artikel 21 AHVV1 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
… 26 700 28 100 0,265 … 35 300 37 700 0,206 …
muss es heissen:
1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,45 Prozent. Im Bereich der sinken-
den Skala nach Artikel 21 AHVV2 werden die Beiträge wie folgt berechnet: