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AS 2020 1107

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Änderung vom 13. März 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 29. November 20161 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewah- rung des kulturellen Erbes wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Beiträge an Versicherungsprämien» ersetzt durch «Versi- cherungsbeiträge», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 5 Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter Einen Betriebsbeitrag erhalten: a. die folgenden thematischen Netzwerke:

1. der Verband der Museen der Schweiz,

2. die Stiftung Schweizer Museumspass,

3. die Stiftung Schweizerisches Alpines Museum;

b. die folgenden Netzwerke des audiovisuellen Erbes:

1. die Schweizerische Stiftung für die Photographie (Fotostiftung

Schweiz),

2. der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz –

Memoriav,

3. die Stiftung SAPA, Schweizer Archiv der Darstellenden Künste.

1 SR 442.121.1

2019-3868 1107

Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2020 Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes. V des EDI

Art. 8 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien: a. Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an den Ko- operationen auf nationaler und internationaler Ebene, an der Anzahl Eintrit- te, am Online-Angebot, an den wissenschaftlichen Publikationen und an der Beachtung in den Medien;

Art. 11 Bst. a Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen: a. bei Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen: höchstens 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes der Institution und mindestens 150 000 Franken;

Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet alle vier Jahre über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.

2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung

festgelegt.

6 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgül-

tige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsverein- barung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 18a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2020 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. März 2020 nicht abgeschlos- sen sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

II Diese Verordnung tritt am 15. April 2020 in Kraft.

13. März 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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