AS 2020 1131
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
Änderung vom 1. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Zuständigkeit der Kantone Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, bleiben die Kantone zuständig.
Art. 1b Vollzug Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen auf ihrem Gebiet, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Kapitel:
Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 2 Abs. 1
1 Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie auf-
rechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Ver- sorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen ins- besondere folgende Massnahmen getroffen werden:
1 SR 818.101.24
2020-0947 1131
COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
a. Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikolän- dern oder -regionen; b. Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Einschränkungen beim Grenzübertritt
Gliederungstitel nach Art. 4a
3. Abschnitt: Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung
Art. 4b und 4c Bisherige Art. 10d und 10e
Gliederungstitel vor Art. 5
3. Kapitel: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen
und Institutionen
Art. 6 Abs. 2 Bst. f und 3 Bst. n 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, nament- lich: f. Campingplätze.
3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
n. Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind.
Art. 7 Bst. b Ziff. 4 Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn: b. von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen um- fasst:
4. Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen
des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.
Art. 7c Abs. 2
2 Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein
Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
Art. 7d Abs. 1
1 Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind ver-
pflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz ein- zuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustel- len oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorgani- sation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.
Art. 7e Abs. 2 Bst. d und 4
2 Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt
werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: d. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit wesentlichen Dienstleistungen und die Versorgung der Gesundheitseinrich- tungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.
4 Der Bundesrat kann einzelne für die Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Be-
darfs und von wesentlichen Dienstleistungen relevante Wirtschaftsbranchen oder Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.
Art. 8 Abs. 2
2 Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen kantonalen
Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
Art. 9 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Kapitel: Gesundheitsversorgung
Art. 10 Bst. b und c Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Fol- gendes zu melden: b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behan- delten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung; c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie An- zahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;
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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
Gliederungstitel vor Art. 10b
5. Kapitel: Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10c Abs. 3 3 Ist es besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht möglich, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
6. Abschnitt (Art. 10d und 10e)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10f
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 10f Abs. 2 Bst. b
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
b. Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Artikel 4b Absatz 1 erforder- liche Bewilligung vorliegt.
Gliederungstitel vor Art. 11
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Abs. 3 und 6
3 Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens
für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten nach Absatz 1.
6 Die Massnahmen nach dem 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze 1, 2
Buchstabe a und 3 gelten bis zum 19. April 2020.
II Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
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III Diese Verordnung tritt am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2
1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
Anhang 3 (Art. 10d Abs. 1)
Schutzausrüstung
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 4b Abs. 1)
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