AS 2020 1219
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
Änderung vom 13. Januar 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung des EJPD vom 15. November 20171 über die Durchfüh- rung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
13. Januar 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
1 SR 780.117
2019-2822 1219
Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V des EJPD AS 2020
Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 26 und 27a)
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.0)2
2 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
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