AS 2020 1269
Bundesgesetz über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Bundesgesetz über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen
vom 20. Dezember 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Juni 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20192, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963
Art. 2 Abs. 3 Bst. d
3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
d. «biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuer- baren Energieträgern hergestellt wird.
Art. 2a Bezeichnung der biogenen Treibstoffe Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buch- stabe d.
Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas 1 Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Ben- zinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.
2019-2543 1269
Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas AS 2020
2 Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im
Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.
Art. 12b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
1 Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt,
wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin. b. Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin. c. Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit ho- hem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt. d. Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden. e. Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert. 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei biogenen Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.
3 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforde-
rung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.
4 Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die
Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ur- sprungs.
Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen 1 Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachwei- sen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.
2 Der Nachweis beinhaltet:
a. verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und b. Unterlagen, die diese Angaben belegen.
3 Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unter-
lagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.
4 Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann
Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anfor- derungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.
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Art. 12d Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
1 Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe
der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
2 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staats- sekretariat für Wirtschaft.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 12e Ertragsneutralität 1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2028 zu kompensieren.
2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steu-
ersätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
Titel vor Art. 17
4. Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen
3bis Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.
Art. 20a Treibstoffgemische
1 Steuerpflichtige
Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffge- mischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden: a. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen; b. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und c. den Anteil anderer Treibstoffe. 2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.
3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der
Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuer- satzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuer- erleichterung nicht mehr gegeben ist.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
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Anhang 1 Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110, 2711.1190 und 2711.1910 erhält die folgende neue Fassung:
Zolltarifnummer4 Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
– verflüssigt: – – Erdgas:
1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90
1190 – – – anderes 2.10
je 1000 l bei 15 °C – – Propan: … – – andere:
1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff:
je 1000 kg – – – – aus Biomasse oder anderen erneuerbaren 409.90 Energieträgern je 1000 l bei 15 °C – – – – andere 209.10 …
4 SR 632.10 Anhang
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Anhang 1a
Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarif- Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralöl- nummer5 belastung6 leichterung belastung steuer steuer- zuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg
2711. Erdgas und andere gasför-
mige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas unvermischt:
1110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
als Treibstoff je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – Propan unvermischt:
1210 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – Butane unvermischt:
1310 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt:
1410 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – andere unvermischt:
1910 – – – zur Verwendung
als Treibstoff: je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg – – – – aus Biomasse 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 oder anderen erneuerbaren Energieträgern je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – – – andere 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
5 SR 632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden zudem auch in den Zolltarif übernommen, siehe www.tares.ch.
6 Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.
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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralöl- belastung leichterung belastung steuer steuer- zuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas:
2110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
als Treibstoff – – andere:
2910 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
als Treibstoff
2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20117
1bis Die Treibhausgasemissionen im Inland sind im Jahr 2021 um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele fest- legen.
Art. 10 Abs. 4
4 Die Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Mess-
methoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausfüh- rungsbestimmungen die Zielwerte fest, welche den Zielwerten nach diesen Absätzen entsprechen. Er bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union.
Art. 15 Abs. 2
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte abgeben.
Art. 16 Abs. 2
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte abgeben.
3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen
verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.
7 SR 641.71
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Art. 18 Abs. 1
1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die
Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung ste- hen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.
Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem
Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.
2 Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.
1bis Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Vorausset- zung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entspre- chendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.
Art. 48a Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können
unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden.
2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet
wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
3. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19838
Art. 7 Abs. 9
9 Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brenn-
stoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wer- den.
8 SR 814.01
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Titel vor Art. 35d
7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen
1 Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die
biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, welche die Anforde- rungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19969 nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete
biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.
2 Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.
3 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralöl-
steuergesetzgebung fest: a. die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflich- tigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen; b. das Verfahren der Zulassung.
Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen),
40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Anga-
ben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Art. 61a Sachüberschrift und Abs. 2–5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung
nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken be- straft.
3 Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.
9 SR 641.61
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4 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
5 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den
Absätzen 1–3 und einer anderen durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu ver- folgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 62 Abs. 2
2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
II Koordination mit der Änderung vom 27. September 2019 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) Unabhängig davon ob zuerst die Änderung vom 27. September 201910 oder die vorliegende Änderung des USG11 in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestim- mungen beim später in Kraft tretenden Gesetz sowie beim gleichzeitigem Inkrafttre- ten wie folgt:
Gliederungstitel vor Art. 35d
7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten
1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe
Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e–35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvor- schriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
10 BBl 2019 6603
11 SR 814.01
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt unter Vor- behalt der Buchstaben b–d am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 2023; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig; b. Artikel 12e von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig; c. Anhang 1 von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft; d. Anhang 1a von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2023; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig; e. Ziffer I Ziffer 2 (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt am 1. Januar
2021 in Kraft.
f. Ziffer I Ziffer 3 (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Juli
2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle darin
enthaltenen Änderungen hinfällig. 3 Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, oder wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Er kann die Anhänge 1 und 1a von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuer- gesetz vom 21. Juni 1996) rückwirkend in Kraft setzen.
Nationalrat, 20. Dezember 2019 Ständerat, 20. Dezember 2019 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 2020 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 wie folgt in Kraft:
a. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, 2a, 12a–12d, Titel vor Artikel 17, Artikel
18 Absatz 3bis und 20a des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) am 1. Juli
2020 und gelten bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle Änderungen
hinfällig; b. Artikel 12e des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) am 1. Juli 2020 und gilt bis zum 31. Dezember 2028; danach ist die Änderung hinfällig; c. Anhang 1 des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) rückwirkend am 1. Juli 2019; d. Anhang 1a des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) rückwirkend am 1. Juli 2019 und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach ist die Änderung hinfällig; e. Artikel 3 Absatz 1bis, 10 Absatz 4, 15 Absatz 2, 16 Absatz 2, 16a Absatz 3,
18 Absatz 1, 21, 31 Absatz 1bis und 48a des CO2-Gesetzes (Ziffer I/2) am
1. Januar 2021; f. Artikel 7 Absatz 9, Titel vor Artikel 35d, Artikel 35d, 41 Absatz 1, 61a Sachüberschrift und Absätze 2–5 sowie 62 Absatz 2 des Umweltschutzge- setzes (Ziffer I/3) am 1. Juli 2020 und gelten bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle Änderungen hinfällig.
21. April 2020 Bundeskanzlei
12 BBl 2019 8655
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