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AS 2020 127

Verordnung über die Psychologieberufe

Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV)

Änderung vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössi-

schen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein.

2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der

Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.

Art. 5 Abs. 3

3 Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur

für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112.

Art. 7 Bescheinigung

1 Das BAG bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines inländi-

schen Hochschulabschlusses in Psychologie, dass sie oder er zur Führung der Be- rufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigt ist. 2 Es bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie, dass sie oder er über die fachlichen Voraus- setzungen für die Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz verfügt.

2019-1833 127

Psychologieberufeverordnung AS 2020

Art. 8 Abs. 1 1 Die Gebühren für Leistungen nach den Artikeln 1, 3, 5 und 7 sowie für das Melde- verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG richten sich nach dem Anhang.

Art. 9 Aufgehoben

II

1 Anhang 1 wird zum Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird aufgehoben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 8)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken

1. Ausstellen der Urkunde über den eidgenössischen Weiter- 250

bildungstitel und Eintragung in die Datenbank nach Artikel 1

2. Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Eintra-

gung in die Datenbank: a. Verfahren nach Artikel 3 PsyG 600– 1 200 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500

3. Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und Eintragung

in die Datenbank: a. Verfahren nach Artikel 9 PsyG 800– 1 400 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500

4. Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG 800– 1 400

5. Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 7 für inländische 150

Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel

6. Akkreditierungsverfügungen nach Artikel 16 in Verbindung 20 000–40 000

mit Artikel 34 Absatz 1 PsyG

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