Lexipedia

AS 2020 1337

Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes)

Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)

vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Anspruchsberechtigte

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Angehörigen der Armee, die

Assistenzdienst zur Bewältigung der Coronapandemie leisten.

2 Anspruchsberechtigt sind Angehörige der Armee für jeden Diensttag im Assis-

tenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im lau- fenden Jahr hinaus zusätzlich leisten, wenn sie durch diese Assistenzdiensttage eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienst- lichen Erwerbseinkommen erleiden.

3 Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.

Art. 2 Bemessung und maximale Höhe der Entschädigung

1 Entschädigt werden 100 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs-

einkommens, abzüglich der Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbser- satzgesetz vom 25. September 19522, der Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers und anderer gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Ausgleichszahlungen.

2 Die Entschädigung beträgt pro Einsatztag höchstens 200 Franken.

SR 834.15

2020-1141 1337

COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee AS 2020

Art. 3 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden die Beiträge bezahlt:

a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. für beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: an die Arbeits- losenversicherung. 2 Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehöri- gen der Armee und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.

Art. 4 Geltendmachung

1 Die Entschädigung ist durch die betroffenen Angehörigen der Armee mit einem

schriftlichen Gesuch beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.

2 Die Gruppe Verteidigung erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 Festsetzung und Auszahlung

1 Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person einmalig nach Ab-

schluss des Assistenzdiensteinsatzes ausbezahlt.

2 Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe

Verteidigung.

Art. 6 Finanzierung Die Entschädigung und die bei der Gruppe Verteidigung anfallenden Durchfüh- rungskosten werden durch das VBS finanziert.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 6. März 2020 in Kraft. 3

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes) | Lexipedia | Lexipedia