AS 2020 1581
Verordnung über die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung)
Verordnung über die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung)
vom 13. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung
in der Sommersession 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19). 2 Die schweizerische Maturitätsprüfung in der Sommersession 2020 findet teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung und den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission vom März 20114 für die schweizerische Maturitätsprüfung statt. 3 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die schweizerische Maturitätsprüfung in der Sommersession 2020: a. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus durchgeführt werden kann; und b. eine Überprüfung erlaubt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Hoch- schulreife gemäss Artikel 8 der Verordnung über die schweizerische Maturi- tätsprüfung erlangt haben.
SR 413.17 4 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung
2020-1376 1581
Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung AS 2020
Art. 2 Abweichungen von Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts
1 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19985
über die schweizerische Maturitätsprüfung finden in den Grundlagenfächern Erst- sprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik sowie im Schwer- punktfach keine mündlichen Prüfungen statt. Ausgenommen sind das Fach Musik und das Prüfungsverfahren der zweisprachigen Maturität.
2 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung über die schweizerische
Maturitätsprüfung wird das Ergänzungsfach schriftlich oder mündlich geprüft. Dieser Entscheid wird durch die Sessionspräsidentin oder den Sessionspräsidenten gefällt. Eine schriftliche Prüfung im Ergänzungsfach dauert 30 Minuten.
3 In Abweichung von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung über die
schweizerische Maturitätsprüfung ist die Maturaarbeit nicht mündlich zu präsentie- ren.
4 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung über die schweizerische
Maturitätsprüfung werden im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung die Noten einzig durch die Sessionspräsidentin oder den Sessionspräsidenten ratifiziert.
Art. 3 Nichtbestehen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der
zweiten Teilprüfung im Rahmen der Sommersession 2020 die Prüfung nicht beste- hen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsresultats beim Staatssekre- tariat für Bildung, Forschung und Innovation beantragen, dass die in der Sommer- session 2020 erzielten Noten annulliert werden. 2 Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6
2 Sie gilt bis zum 13. September 2020.
13. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 413.12
6 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).