AS 2020 1589
Verordnung über den Pilotversuch mit dem «Swiss Proximity-Tracing-System» zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus (Covid-19) ausgesetzt waren (Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing)
Verordnung über den Pilotversuch mit dem «Swiss Proximity-Tracing- System» zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus (Covid-19) ausgesetzt waren (Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing)
vom 13. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 17a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG), auf Artikel 78 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG) und auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 3, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Pilotversuch mit dem «Swiss Proximity-Tracing- System» (Swiss PT-System, SPTS) zur Benachrichtigung von Personen (Art. 31 Abs. 2 und 33 EpG), die potenziell dem Coronavirus (Covid-19) ausgesetzt waren, während der Dauer des Pilotversuchs. Sie regelt die Organisation, den Betrieb, die bearbeiteten Daten und die Nutzung des SPTS.
Art. 2 Zweck des Pilotversuchs
1 Der Pilotversuch dient dem Testen und der Evaluation des SPTS im Hinblick auf
dessen definitive Einführung.
2 Zu testen und zu evaluieren sind insbesondere:
a. die neu entwickelten Lösungsansätze hinsichtlich der Dezentralität der Da- tenbearbeitung und der kryptografischen Methoden; b. die Stabilität des Betriebs; c. die Absicherung gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Manipulationen; d. die Nutzerfreundlichkeit;
SR 818.101.25
2020-1378 1589
Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing AS 2020
e. die Verständlichkeit der Informationen für die Teilnehmenden und für die zugriffsberechtigten Fachpersonen.
Art. 3 Zweck des SPTS und der damit bearbeiteten Daten
1 Das SPTS und die mit ihm bearbeiteten Daten dienen dazu:
a. die Teilnehmenden, die potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren, unter Wahrung des Datenschutzes zu benachrichtigen; b. Statistiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu erstellen.
2 Sie dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur
Anordnung und Überprüfung von Massnahmen durch kantonale Behörden nach den Artikeln 33–38 EpG.
Art. 4 Verhältnis zur Epidemienverordnung Artikel 60 EpG und die Bestimmungen der Epidemienverordnung vom 29. April
20154 über das dort geregelte Informationssystem sind auf das SPTS nicht anwend-
bar.
Art. 5 Aufbau des SPTS
1 Das SPTS umfasst folgende Komponenten:
a. ein System zur Verwaltung der Annäherungsdaten (VA-System), bestehend aus einer Software, die von den Teilnehmenden auf ihren Mobiltelefonen in- stalliert wird (App), und einem Backend (VA-Backend); b. ein Codeverwaltungssystem, bestehend aus einem webbasierten Frontend und einem Backend.
2 Das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem werden als zentrale Server vom
Bundesamt für Gesundheit (BAG) betrieben.
Art. 6 Teilnehmende am Pilotversuch
1 Der Kreis der möglichen Teilnehmenden am Pilotversuch beschränkt sich auf
folgende Personengruppen: a. Angehörige der Schweizer Armee im Ausbildungs-, Assistenz- und Aktiv- dienst; b. Mitarbeitende von Hochschulen; c. Mitarbeitende von Spitälern und Kliniken; d. Mitarbeitende von kantonalen Verwaltungen und der Bundesverwaltung; e. Mitglieder von Vereinigungen, die Beiträge an die Qualitätsverbesserung des Systems leisten wollen.
4 SR 818.101.1
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2 Das BAG stellt diesen Institutionen und Vereinigungen zuhanden der Teilnehmen-
den die notwendigen Informationen und den technischen Zugang, über den die App durch die Personen nach Absatz 1 heruntergeladen werden kann, zur Verfügung.
Art. 7 Freiwilligkeit
1 Die Installation der App und der Einsatz des SPTS sind für die Teilnehmenden
freiwillig.
2 Die Benachrichtigung der Teilnehmenden, die potenziell dem Coronavirus ausge-
setzt waren, erfolgt nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der infizierten Person.
Art. 8 Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisatori-
schen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Teilnehmenden bestimm- bar sind.
2 Die Daten, die auf dem Mobiltelefon einer oder eines Teilnehmenden über andere
Teilnehmende erfasst werden, werden ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert.
3 Im SPTS werden keine Standortdaten beschafft oder in anderer Art und Weise
bearbeitet.
4 Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten des SPTS
sind öffentlich.
5 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.
Art. 9 Verantwortliches Bundesorgan Das BAG ist für alle Komponenten des SPTS das datenschutzrechtlich verantwortli- che Bundesorgan.
Art. 10 Funktionsweise im Grundbetrieb
1 Das VA-Backend stellt im Grundbetrieb den Apps seinen Inhalt im Abrufverfahren
zur Verfügung. Dieser besteht aus einer Liste mit folgenden Daten: a. den privaten Schlüsseln der infizierten Teilnehmenden, die in dem Zeitraum aktuell waren, in dem eine Ansteckung von anderen Personen wahrschein- lich war (relevanter Zeitraum); b. dem Datum jedes Schlüssels.
2 Die App erfüllt folgende Funktionen:
a. Sie generiert jeden Tag einen neuen privaten Schlüssel, der keine Rück- schlüsse auf die App und die Teilnehmende oder den Teilnehmenden ermög- licht. b. Sie sendet über Bluetooth kontinuierlich einen nach jeweils fünfzehn Minu- ten wechselnden Identifizierungscode aus, der aus dem aktuellen privaten
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Schlüssel der App abgeleitet wird, aber nicht auf diesen Schlüssel zurückge- führt werden kann, und der keine Rückschlüsse auf die App und die Teil- nehmende oder den Teilnehmenden ermöglicht. c. Sie prüft kontinuierlich, ob von anderen Mobiltelefonen ausgesendete kom- patible Signale empfangen werden. Beträgt die Annäherung zu einem ande- ren Mobiltelefon zwei Meter oder weniger, so speichert die App dessen ak- tuellen Identifizierungscode, die Signalstärke, das Datum und die geschätzte Dauer der Annäherung. Die Annäherung wird aufgrund der Stärke der emp- fangenen Signale geschätzt. d. Sie ruft vom VA-Backend periodisch die Liste der privaten Schlüssel der infizierten Teilnehmenden ab, ermittelt daraus die zugehörigen Identifizie- rungscodes gemäss Buchstabe b und gleicht die Identifizierungscodes mit den von ihr lokal gespeicherten Identifizierungscodes ab. e. Ergibt der Abgleich eine Annäherung von zwei Metern oder weniger zu mindestens einem Mobiltelefon einer infizierten Teilnehmenden oder eines infizierten Teilnehmenden und erreicht die Summe der Dauer aller solchen Annäherungen innerhalb eines Tages fünfzehn Minuten, so gibt die App die Benachrichtigung aus.
Art. 11 Funktionsweise nach einer Infektion 1 Im Fall einer Infektion generieren die zugriffsberechtigten Fachpersonen im Code- verwaltungssystem einen einmaligen und zeitlich begrenzt gültigen Freischaltcode. Zusätzlich erfassen sie im Codeverwaltungssystem den Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testda- tum.
2 Die zugriffsberechtigten Fachpersonen geben den Freischaltcode der oder dem
infizierten Teilnehmenden bekannt. Diese oder dieser kann den Freischaltcode in ihre oder seine App eingeben.
3 Das Codeverwaltungs-Backend bestätigt gegenüber der App die Gültigkeit des
eingegebenen Codes. Vom Datum, das die zugriffsberechtigte Fachperson nach Absatz 1 eingegeben hat, zieht es höchstens drei Tage ab. Das resultierende Datum gilt als Beginn des relevanten Zeitraums. Das Codeverwaltungs-Backend übermittelt dieses Datum der App der infizierten Person.
4 Die App der infizierten Person übermittelt dem VA-Backend die privaten Schlüs-
sel, die im relevanten Zeitraum aktuell waren, mit dem jeweiligen Datum.
5 Das VA-Backend setzt die erhaltenen privaten Schlüssel mit ihrem jeweiligen
Datum auf seine Liste. 6 Die App erzeugt nach der Meldung einer Infizierung einen neuen privaten Schlüs- sel. Von diesem kann nicht auf frühere private Schlüssel zurückgeschlossen werden.
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Art. 12 Inhalt der Benachrichtigung
1 Die Benachrichtigung umfasst:
a. die Information, dass die oder der Teilnehmende potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war; b. die Angabe, an welchem Tag dies zum letzten Mal der Fall war; c. Verhaltensempfehlungen des BAG.
2 Das SPTS macht den Teilnehmenden keinerlei Vorgaben. Es informiert weder über
Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden nach den Artikeln 33–38 EpG noch über Zugangsmöglichkeiten zu Virusnachweis-Tests.
Art. 13 Beizug Dritter zur Verbreitung der privaten Schlüssel
1 Das BAG kann Dritte beauftragen, die Liste mit den Daten nach Artikel 10 Ab-
satz 1 den Apps im Abrufverfahren zur Verfügung zu stellen. 2 Die Dritten müssen sich verpflichten, die Vorgaben nach dieser Verordnung einzu- halten.
3 Das BAG kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben.
Art. 14 Inhalt des Codeverwaltungssystems Das Codeverwaltungssystem enthält folgende Daten: a. die Freischaltcodes; b. das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, falls die in- fizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum; c. den Zeitpunkt der Vernichtung der Daten nach den Buchstaben a und b.
Art. 15 Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem
1 Den Freischaltcode können folgende Personen ausgeben:
a. Kantonsärztinnen und Kantonsärzte; b. der Oberfeldarzt der Armee; c. andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste oder des militärärztlichen Dienstes der Armee; d. die von den kantonsärztlichen Diensten oder vom militärärztlichen Dienst der Armee beauftragten Dritten; e. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und deren Hilfspersonen.
2 Die Anmeldung im Codeverwaltungssystem erfolgt über das zentrale Zugriffs- und
Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestim- mungen der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes sind anwendbar.
5 SR 172.010.59
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3 Das BAG erteilt und verwaltet die Zugriffsrechte für das Codeverwaltungssystem. Den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten sowie dem Oberfeldarzt der Armee erteilt es die Berechtigung zur Vergabe von Zugriffsrechten an ihre Hilfspersonen.
Art. 16 Protokoll über Zugriffe 1 Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf das VA- Backend und das Codeverwaltungssystem sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 und die Verordnung vom 22. Februar 20127 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nut- zung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, anwendbar.
2 Über diese Protokolle und die Aufzeichnung von Annäherungen hinaus zeichnet
das SPTS keine Protokolle von Aktivitäten der Frontends und Apps auf.
Art. 17 Bekanntgabe zu Statistikzwecken Das BAG stellt dem Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch den aktuellen Bestand der in den beiden Backends vorhandenen Daten in vollständig anonymisierter Form für statistische Auswertungen zur Verfügung.
Art. 18 Vernichtung der Daten
1 Die Daten des VA-Systems werden sowohl auf den Mobiltelefonen als auch im
VA-Backend 21 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.
2 Die Daten des Codeverwaltungssystems werden 24 Stunden nach ihrer Erfassung
vernichtet. 3 Protokolldaten von nach Artikel 13 beauftragten Dritten werden 7 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.
4 Im Übrigen richtet sich die Vernichtung der Protokolldaten nach Artikel 4 Ab-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 22. Februar 20128 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.
5 Die dem BFS zur Verfügung gestellten Daten werden ebenfalls gemäss diesem
Artikel vernichtet.
Art. 19 Deinstallation der App, Installation der definitiven Version Die Institutionen und Vereinigungen nach Artikel 6 Absatz 1 fordern die betreffen- den Teilnehmenden nach Abschluss des Pilotversuchs dazu auf, entweder die App selbstständig auf dem Mobiltelefon zu deinstallieren oder, sofern das SPTS weiter- geführt wird und sie weiter teilnehmen möchten, die definitive Version der App zu installieren.
6 SR 172.010 7 SR 172.010.442 8 SR 172.010.442
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Art. 20 Evaluation des Pilotversuchs
1 Das EDI informiert laufend zuhanden des Bundesrates und der Bundesversamm-
lung über den Pilotversuch. 2 Es erstattet dem Bundesrat spätestens einen Monat nach Ablauf des Pilotversuchs Bericht über den Versuch.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft 9 und gilt bis zum 30. Juni 2020.
13. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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