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AS 2020 1637

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kältesystem-Monteurin/Kältesystem-Monteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 15. April 2020

47806 Kältesystem-Monteurin EFZ / Kältesystem-Monteur EFZ

Monteuse frigoriste CFC / Monteur frigoriste CFC Installatrice di sistemi di refrigerazione AFC / Installatore di sistemi di refrigerazione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Kältesystem-Monteurinnen und Kältesystem-Monteure auf Stufe EFZ beherrschen

namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie interpretieren Aufträge und planen ihre Arbeiten zielorientiert und res- sourceneffizient. b. Sie erstellen Rohrleitungen und montieren diese wie auch Komponenten. c. Sie montieren Kältesysteme, setzen sie in Betrieb, halten sie instand und ent- sorgen sie gemäss gesetzlichen Vorschriften.

SR 412.101.221.78

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Berufliche Grundbildung Kältesystem-Monteurin/Kältesystem-Monteur mit EFZ. AS 2020

d. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeiten si- cher. e. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Ge- sundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen pflichtbewusst um.

2 Innerhalb des Berufs der Kältesystem-Monteurin und des Kältesystem-Monteurs

auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Gewerbekälte; b. Klimakälte; c. Industriekälte; d. Wärmepumpen.

3 Der Schwerpunkt wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kältemontage-

Praktikerin oder Kältemontage-Praktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grund- bildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten:

1. Ablauf des Arbeitseinsatzes planen,

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2. Arbeitsplatz für Einsatz einrichten und sichern,

3. Rapporte erstellen,

4. Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen unterhalten,

5. Verpackungsabfälle, Baustellenabfälle und Betriebsmittel entsorgen;

b. Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten:

1. Rohrleitungen und Komponenten montieren,

2. Rohrleitungen und Komponenten dichtschliessend verbinden;

c. Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen:

1. elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen,

2. Druckfestigkeit und Dichtigkeit des Kältesystems prüfen,

3. Kältesysteme evakuieren und mit Betriebsmitteln befüllen,

4. Komponenten und Regelparameter am Kältesystem kontrollieren sowie

die Anlage einregulieren,

5. Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Inbetriebset-

zung des Kältesystems protokollieren; d. Instandsetzen von Kältesystemen:

1. elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen

Schnittstellen diagnostizieren und beheben,

2. kältetechnische Störungen lokalisieren und beheben,

3. Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Instandset-

zung des Kältesystems protokollieren; e. Instandhalten von Kältesystemen:

1. Kältesystem und dessen Schnittstellen gemäss Wartungsanleitung über-

prüfen und warten,

2. Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Instandhaltung

des Kältesystems protokollieren; f. Rückbauen und Entsorgen von Kältesystemen:

1. Kältesysteme bei Kundinnen und Kunden ausser Betrieb setzen,

2. Kältesysteme bei Kundinnen und Kunden zurückbauen,

3. Rohrleitungen, Komponenten und Betriebsmittel entsorgen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

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2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Vorbereiten und Abschliessen 60 20 20 20 120 von Arbeiten – Fertigen von Rohrleitungen 100 80 0 0 180 und Montieren von Komponenten – Inbetriebsetzen und Einregulieren 0 80 180 180 440 von Kältesystemen Instandsetzen von Kältesystemen Instandhalten von Kältesystemen – Rückbauen und Entsorgen 40 20 0 0 60 von Kältesystemen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800

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Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 33 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:

Semester Kurs Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

1 1 Einführung Montage 8 Tage

Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten

2 2 Grundlagen Montage 5 Tage

Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

3 3 Vertiefung Montage 4 Tage

Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten

4 4 Elektrotechnische Arbeiten 4 Tage

elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen Schnittstellen diagnostizieren und beheben

5 5 Flüssiggas, brennbare Kältemittel 2 Tage

kältetechnische Störungen lokalisieren und beheben

6 6 Grundlagen Hydraulik 2 Tage

Komponenten und Regelparameter am Kältesystem kontrollieren sowie Anlage einregulieren

4 SR 412.101.241

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Semester Kurs Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

7 7 Inbetriebsetzung, Instandsetzen, Instandhalten 6 Tage

Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen Instandsetzen von Kältesystemen Instandhalten von Kältesystemen

7 8 Vertiefung elektrotechnische Arbeiten 2 Tage

elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen Schnittstellen diagnostizieren und beheben Total 33 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderli- chen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20056 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) genauer aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 15. April 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z. 6 SR 814.812.38

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kältesystem-Monteurin EFZ oder Kältesystem-Monteur EFZ mit mindes- tens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Kältemonteurin oder gelernter Kältemonteur mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kältesystem-Monteurin EFZ und des Kältesystem-Monteurs EFZ und mit mindestens drei Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

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c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Kältesystem-Monteurin EFZ und des Kältesystem-Monteurs EFZ er- worben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

24 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten 40 %

Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten Rückbauen und Entsorgen von Kältesystemen

2 Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten 30 %

Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen

3 Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten 30 %

Instandsetzen von Kältesystemen Instandhalten von Kältesystemen

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

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2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsdauer Gewichtung

1 Fertigen von Rohrleitungen und Montieren 60 Min. 30 %

von Komponenten

2 Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen 150 Min. 60 %

Instandsetzen von Kältesystemen Instandhalten von Kältesystemen

3 Rückbauen und Entsorgen von Kältesystemen 30 Min. 10 %

..

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 10 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

7 SR 412.101.241

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3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kältesystem- Monteurin EFZ» oder «Kältesystem-Monteur EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kältesystemberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kältesys-

temberufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes für Kältetechnik (SVK); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;

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c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der SVK.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 4. November 20118 über die berufliche Grundbil- dung Kältesystem-Monteurin/Kältesystem-Monteur mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

8 AS 2011 6121, 2017 7331

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Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Kältesystem-Monteurin EFZ oder Kältesystem-

Monteur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kälte-

system-Monteurin EFZ oder Kältesystem-Monteur EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

15. April 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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