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AS 2020 1773

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 24. April 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

24. April 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

1 SR 831.232.51

2020-0018 1773

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. V des EDI AS 2020

Anhang

Liste der Hilfsmittel

Ziff. 13.01*–13.03*, 13.05* und 14.04–14.06

13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh- vorrichtungen und Arbeitsflächen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Hilfsmittel, deren Anschaffungs- kosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM-Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr. 13.02* Aufgehoben 13.03* Aufgehoben 13.05* Aufgehoben

14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung:

Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Woh- nungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatz- griffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken inkl. MWST.

14.05 Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung

von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich: Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.

14.06 Assistenzhund für körperbehinderte Personen:

sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Ab- liegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Versicherung leistet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes durch eine von der Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifizierte Stelle einen Pauschalbetrag von

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15 500 Franken, der sich wie folgt zusammensetzt: 12 500 Franken für die

Anschaffungskosten und 3000 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

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