AS 2020 1811
Verordnung über die Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin)
Verordnung über die Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin)
vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071
1 Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
i. den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Hu- manmedizin 2020 nach Artikel 4a der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20082, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. 2bis Es erfasst zu den Personen nach Absatz 1 Buchstabe i die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–e, g und h sowie den Hinweis, dass diese Personen provisorisch in der Datenbank eingetragen sind.
2020-1570 1811
Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin AS 2020
2. Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008 3
Art. 4a Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus
1 Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 besteht aus:
a. einer schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren; und b. dem im Rahmen einer praktischen Tätigkeit an einer vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung anerkannten Weiterbildungs- stätte erbrachten Nachweis, dass sie über die Fertigkeiten und Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und die sozialen Kompetenzen, die sie zur Berufsaus- übung unter fachlicher Aufsicht benötigen, verfügen (praktischer Nachweis).
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Jahr 2020 für die Wiederholung
der strukturierten praktischen Prüfung angemeldet haben, ist Absatz 1 Buchstabe b anwendbar.
Art. 4b Praktischer Nachweis im Rahmen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2020 1 Die für die Weiterbildung verantwortliche Person beurteilt die Kandidatin oder den Kandidaten gemäss Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b während einer Dauer von sechs Wochen. 2 Die Beurteilung erfolgt inhaltlich und strukturell nach den Vorgaben eines einheit- lichen Beurteilungsformulars. 3 Die für die Weiterbildung verantwortliche Person stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Dokument aus mit dem Ergebnis ihrer Beurteilung samt Begrün- dung.
4 Sie reicht das Dokument bis zum 15. Oktober 2021 bei der Prüfungskommission
Humanmedizin ein.
5 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erstellt das Beurteilungsformular nach Absatz
2 auf Vorschlag der Prüfungskommission.
Art. 12 Abs. 3
3 Für Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin
2020 kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, für die eidgenössische Prüfung 2021
einen ausserordentlichen Anmeldetermin vorsehen.
Art. 18 Abs. 4 und 5
4 Für Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin
2020 wird eine im Jahr 2020 nicht bestandene schriftliche Prüfung nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a oder ein nicht bestandener praktischer Nachweis nach Arti-
3 SR 811.113.3
Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin AS 2020
kel 4a Absatz 1 Buchstabe b nicht an die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 3 angerechnet.
5 Wer den praktischen Nachweis nicht vor dem Datum nach Artikel 4b Absatz 4
besteht, kann sich zur nächstmöglichen strukturierten praktischen Prüfung anmel- den.
Art. 19 Abs. 2
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin
2020 wird eine im Jahr 2020 nicht bestandene schriftliche Prüfung nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a oder ein nicht bestandener praktischer Nachweis nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b nicht an die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
Art. 20 Abs. 3
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission Humanmedizin gibt
den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin
2020 das Resultat der schriftlichen Prüfung nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a
mittels separater Zwischenverfügung bekannt.
Art. 28 Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020
1 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a beträgt die Gebühr für die
eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 nach Artikel 4a für: a. die schriftliche Prüfung im Wahlantwortverfahren: 750 Franken; b. den praktischen Nachweis: 300 Franken;
2 Weiterbildungsverantwortliche erhalten für die Ausstellung des Dokuments nach
Artikel 4b Absatz 3 eine Entschädigung von 300 Franken.
3. Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017 4
Art. 3 Abs. 2
2 Sie trägt zu den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in
Humanmedizin 2020 nach Artikel 4a der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20085, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f sowie den Hinweis, dass diese Personen provisorisch in der Datenbank eingetragen sind, ein. Sie löscht die Eintragung spätestens am 31. Okto- ber 2021, falls die Kandidatin oder der Kandidat bis zu diesem Zeitpunkt das eidge- nössische Diplom nicht erworben hat.
4 SR 811.117.3 5 SR 811.113.3
Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin AS 2020
II
1 Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6
2 Sie gilt bis zum 31. Oktober 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).