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AS 2020 1885

Verordnung des SBFI über die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung)

Verordnung des SBFI über die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung)

vom 3. Juni 2020

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 1 (BMV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitäts-

prüfung angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19).

2 Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2020 findet teilweise in Abweichung

von den Bestimmungen der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) und dem Rahmenlehrplan des SBFI vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität (RLP-BM) statt. 3 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die eidgenössische Berufsmaturitäts- prüfung 2020: a. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus durchgeführt werden kann; und b. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompe- tenzen erlaubt, die derjenigen nach der BMV, der VEBMP und dem RLP- BM gleichwertig ist.

SR 412.103.12

3 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität

2020-1623 1885

Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung AS 2020

Art. 2 Abweichungen von Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts

1 In Abweichung von Artikel 8 Absätze 1 und 5 VEBMP 4 können Kandidatinnen

und Kandidaten ihre Anmeldung bis 3 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung ohne Begründung zurückziehen; die Depotgebühr wird ihnen in diesem Fall zurückerstattet. Wer ohne hinreichende Gründe später als 3 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktritt, verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der Depotgebühr.

2 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 VEBMP und Ziffer 10 RLP-BM5 werden

im Grundlagen- und im Schwerpunktbereich keine mündlichen Prüfungen durchge- führt. Ausgenommen sind die mündlichen Sprachprüfungen für Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Artikel 6 VEBMP von der schriftlichen Prüfung dispensiert sind.

3 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 4 VEBMP findet

keine mündliche Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) statt. Die Note der IDPA ergibt sich in Abweichung von Artikel 19 Absatz 4 VEBMP einzig aus dem Produkt der Projektarbeit.

Art. 3 Nichtbestehen

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der

zweiten Teilprüfung im Rahmen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 die Prüfung nicht bestehen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsre- sultats beim SBFI beantragen, dass die in der eidgenössischen Berufsmaturitätsprü- fung 2020 erzielten Noten annulliert werden. 2 Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch. 3 Werden die Noten der zweiten Teilprüfung annulliert, so muss die zweite Teilprü- fung im Verlauf der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2021 abgelegt wer- den.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

2 Sie gilt bis zum 31. Oktober 2020.

3. Juni 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer

4 SR 412.103.11

5 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität

6 Dringliche Veröffentlichung vom 4. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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