AS 2020 2081
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. Beschluss Nr. RC-9/7 der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme von Anlage VII
Übersetzung
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel Beschluss Nr. RC-9/7 der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme von Anlage VII
Angenommen am 10. Mai 2019 an der 9. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Genf In Kraft getreten für die Schweiz am 6. November 20201
Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet Anlage VII des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi- kalien sowie Pestizide im internationalen Handel2, welche diesem Beschluss beige- legt ist.
Anlage VII Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens
1. Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend «Ausschuss») eingesetzt.
Mitglieder
2. Der Ausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den
Vertragsparteien nominiert und von der Konferenz der Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung der ausgewogenen Vertretung der fünf Regionalgruppen der Verein- ten Nationen gewählt.
3. Die Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in
dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.
1 Siehe Artikel 22 des Rotterdamer Übereinkommens bezüglich besonderer Inkrafttretens- bestimmungen. 2 SR 0.916.21
2019-3954 2081
Rotterdamer Übereinkommen. Beschluss Nr. RC-9/7 AS 2020
Wahl der Mitglieder 4. An ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Konferenz der Vertragsparteien acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Konferenz der Vertragsparteien wählt an jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder bald abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet «Amtszeit» den Zeitraum, der mit dem Ende einer or- dentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien endet. 5. Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann ein Mitglied aus anderweiti- gen Gründen nicht seine Amtszeit vollenden beziehungsweise sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, einen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.
Büro
6. Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäss Artikel 30 der Ge-
schäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien werden nach dem Rotationsprin- zip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.
Sitzungen
7. Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit und nach Möglichkeit in
Verbindung mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien oder anderer Organe des Übereinkommens ein.
8. Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses den Ver-
tragsparteien und der Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäss den Absät- zen 12 oder 13, steht die Sitzung den Vertragsparteien, aber nicht der Öffentlichkeit offen, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich mit einer Öffnung für die Öffentlichkeit einverstanden. Vertragsparteien oder Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen, es sei denn der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich damit einverstanden.
9. Wird eine vermutete Nichteinhaltung des Übereinkommens durch eine Vertrags-
partei angezeigt, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen über die Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Diese Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung einer Empfehlung oder Schlussfol- gerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
10. Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in
allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, widerspiegelt der Bericht des Ausschusses die Meinungen aller Mitglieder. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel eine
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Entscheidung durch eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beziehungsweise durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern herbeige- führt, je nachdem, bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden das Quorum.
11. Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im
Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Befindet sich ein Mitglied in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt oder ist ein Mit- glied Bürger einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis, bevor die Sache behandelt wird. Das betreffende Mitglied beteiligt sich nicht an der Erarbei- tung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
12. Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:
a) einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz aller Anstrengungen be- stimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Die Anzeige muss präzisieren, um welche Ver- pflichtungen es sich dabei handelt, und darlegen, weshalb die Vertragspartei sich ausser Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich ist die Anzeige durch zweckmässige Informationen beziehungswei- se durch Angaben darüber, wo diese verfügbar sind, zu ergänzen. Die An- zeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Ver- tragspartei am zweckmässigsten sind; b) einer Vertragspartei, die von der vermuteten Nichteinhaltung von Verpflich- tungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei direkt betroffen ist oder betroffen sein könnte. Jede Vertragspartei, die gemäss die- sem Unterabsatz eine Anzeige einzureichen beabsichtigt, soll sich zuvor mit der Vertragspartei beraten, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht. Die Anzeige muss präzise Angaben darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, sowie ergänzende Informationen, namentlich darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen ist oder betroffen sein könnte. 13. Um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhal- tung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 des Übereinkommens haben, benachrichtigt der Ausschuss die betroffene Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, sobald das Sekretariat dem Ausschuss die von diesen Vertragsparteien bereitgestellten Informationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen übermittelt hat. Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen mit der betroffenen Vertragspartei über das Sekreta- riat beigelegt werden und prüft der Ausschuss die Sache weiter, so richtet er sich dabei nach den Absätzen 16 bis 24. 14. Das Sekretariat leitet Anzeigen nach Absatz 12 Buchstabe a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter.
15. Das Sekretariat übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer An-
zeige nach Absatz 12 Buchstabe b) oder im Zusammenhang mit Absatz 13 eine Ausfertigung der Anzeige an die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkom-
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mens in Frage steht, sowie an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses.
16. Vertragsparteien, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, können
zu jeder Zeit des Verfahrens nach dieser Anlage Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
17. Unbeschadet des Absatzes 16 sollen zusätzliche Informationen, die von einer
Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, als Erwide- rung auf eine Anzeige vorgebracht werden, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei beim Sekretariat eintreffen, es sei denn, die besonderen Umstände des Einzelfalls machen eine längere Frist notwendig. Infor- mationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung an der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Absatz 12 Buch- stabe b) erfolgt, leitet das Sekretariat die Information auch an die Vertragspartei weiter, welche die Anzeige eingereicht hat.
18. Der Ausschuss kann beschliessen, Anzeigen nicht weiterzuverfolgen, die er:
a) als geringfügig; oder b) als offenkundig unbegründet erachtet.
Unterstützung
19. Der Ausschuss prüft sämtliche Anzeigen nach Absatz 12 oder im Zusammen-
hang mit Absatz 13 mit dem Ziel, den Sachverhalt sowie die Ursachen zu ermitteln und zur Lösung des Problems beizutragen; dabei trägt er den Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens Rechnung. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss einer Vertragspartei Folgendes zur Verfügung stellen: a) Beratung; b) unverbindliche Empfehlungen; c) weitere notwendige Informationen, welche die Vertragspartei als Hilfestel- lung benötigt für die Ausarbeitung eines Plans einschliesslich Fristen und Zielen, welcher die Vertragspartei in die Lage versetzt, das Übereinkommen einzuhalten.
Mögliche Massnahmen bei Fällen von Nichteinhaltung 20. Hält es der Ausschuss im Anschluss an die Einleitung eines Unterstützungsver- fahrens nach Absatz 19 und in Anbetracht der Ursachen, der Art, des Ausmasses und der Häufigkeit der Probleme bei der Einhaltung des Übereinkommens sowie der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, für notwendig, der Vertragspartei weitere Mass- nahmen vorzuschlagen, um sie bei der Bewältigung ihrer Probleme mit der Einhal- tung des Übereinkommens zu unterstützen, so kann der Ausschuss der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer Kompetenzen gemäss Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens empfehlen, dass in Übereinstimmung
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mit dem Völkerrecht die folgenden Massnahmen erwogen werden, um die Einhal- tung des Übereinkommens zu gewährleisten: a) weitere Unterstützung der betreffenden Vertragspartei im Rahmen des Über- einkommens, namentlich gegebenenfalls durch die Erleichterung des Zu- gangs zu finanziellen Mitteln, zu technischer Hilfe und zur Stärkung ihrer Kapazitäten; b) Beratung betreffend die künftige Einhaltung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen des Über- einkommens zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen allen Ver- tragsparteien zu fördern; c) Aufforderung an die betreffende Vertragspartei, über die erzielten Fortschrit- te Bericht zu erstatten; d) Erklärung, welche die Sorge über eine mögliche künftige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt; e) Erklärung, welche die Sorge über die gegenwärtige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt; f) Aufforderung an den Exekutivsekretär, die Fälle von Nichteinhaltung des Übereinkommens zu veröffentlichen; g) Empfehlung an die Vertragspartei, welche die Bestimmungen des Überein- kommens nicht einhält, das Problem der Nichteinhaltung zu lösen mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens erneut zu gewährleisten.
Umgang mit Informationen 21.