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AS 2020 21

Verordnung über den Militärsport

Verordnung über den Militärsport

Änderung vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über den Militärsport wird wie folgt geän- dert:

Art. 11 Abs. 2, 2bis und 4

2 Die Organisatoren können Gästekategorien für Angehörige ausländischer Armeen,

ehemalige Angehörige der Armee sowie Angehörige des Grenzwachtkorps und der Polizeikorps bilden. 2bis An der PDG können zudem zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer zur Teilnahme zugelassen werden. Als zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer gelten auch Angehörige der Armee, Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee sowie Angehörige des Grenzwachtkorps und der Polizei- korps, sobald sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

4 Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Diese Altersgrenze gilt nicht für zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer der PDG.

1 SR 512.38

2019-1105 21

Militärsport. V AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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