AS 2020 2163
Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
Änderung vom 20. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung vom 28. September 20011 über die Tempo-30-Zonen und die Be- gegnungszonen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
Art. 4 Abs. 1
1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig,
wenn: a. die Verkehrssicherheit es erfordert; oder b. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festge- legten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.
Art. 6 Abs. 2 2 Keine Wirkungsüberprüfung ist nötig beim Entzug des Rechtsvortritts nach Artikel
4 Absatz 1 Buchstabe b.
1 SR 741.213.3
2019-2829 2163
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. V AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
20. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
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