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AS 2020 2617

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien

vom 15. Juni 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll eine Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus

Rumänien verhindern.

2 Sie regelt:

a. die Einfuhr von Equiden sowie von deren Sperma, Eizellen, Embryonen und von Erzeugnissen aus deren Blut aus Rumänien; b. die Wiederausfuhr von Equiden nach Buchstabe a aus der Schweiz in Mit- gliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen innerhalb von 90 Tagen nach der Einfuhr. 3 Sie gilt nicht für die Einfuhr von Equiden, die aus Betrieben ausserhalb Rumäniens stammen und die ohne Unterbrechung auf Hauptverkehrsstrassen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt werden.

Art. 2 Einfuhrverbot

1 Die Einfuhr von domestizierten und wild lebenden Equiden aus den im Anhang

festgelegten Regionen in Rumänien ist verboten.

2 Die Einfuhr folgender Tierprodukte aus Rumänien ist verboten:

a. Equidensperma;

SR 916.443.105

2020-1191 2617

Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung AS 2020 der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien. V des BLV

b. Eizellen und Embryonen von Equiden; c. Erzeugnisse aus Equidenblut.

Art. 3 Ausnahmen

1 Das BLV kann die Einfuhr von Equiden nach Artikel 2 Absatz 1 bewilligen, wenn

die Importeurin oder der Importeur nachweist, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2–4 des Beschlusses 2010/346/EU3 erfüllt sind.

2 Es kann die Einfuhr von Tierprodukten nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligen, wenn

die Importeurin oder der Importeur nachweist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Beschlusses 2010/346/EU erfüllt sind.

3 Gesuche für eine Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 sind dem BLV mindestens

zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

Art. 4 Massnahmen nach der Einfuhr

1 Equiden, die

gestützt auf eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden, müssen nach der Einfuhr direkt in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

2 Zucht- und Nutzequiden müssen im Bestimmungsbetrieb unter amtstierärztlicher

Aufsicht mindestens 30 Tage isoliert gehalten werden. Die Tiere müssen in einem Abstand von mindestens 200 m zu anderen Equiden oder unter Einhaltung spezifi- scher Anforderungen zur Insektenbekämpfung (vektorgeschützte Bedingungen) gehalten werden.

3 Zucht- und Nutzequiden müssen einem Coggins-Test zum Nachweis von Antikör-

pern unterzogen werden. Dieser muss mit einer Blutprobe durchgeführt werden, die frühestens am 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde. Die Isolation muss bis zum Vorliegen des Testresultats aufrechterhalten werden. Bei einem posi- tiven Befund gelten die Massnahmen nach Artikel 206 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954, bei einem negativen Befund kann die Isolation aufgehoben werden.

4 Pferde, deren Ausfuhr von der zuständigen rumänischen Behörde nach Artikel 3

des Beschlusses 2010/346/EU5 zur Teilnahme an einer internationalen Pferde- sportveranstaltung in der Schweiz genehmigt wurde, sind von den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 befreit.

3 Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz vor der

infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (2010/346/EU), ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886, ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 26. 4 SR 916.401

5 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1

Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung AS 2020 der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien. V des BLV

Art. 5 Wiederausfuhr innerhalb von 90 Tagen

1 Während 90 Tagen nach der Einfuhr ist die Wiederausfuhr von Equiden, die ge-

stützt auf eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 eingeführt wurden, in einen EU- Mitgliedstaat oder nach Norwegen nur gestattet, wenn in den letzten 10 Tagen vor der Wiederausfuhr ein Coggins-Test mit negativem Befund durchgeführt wurde.

2 Die Wiederausfuhr muss der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslan-

des mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt über das Informationssystem TRACES gemeldet werden.

3 Das Tier muss von einer Gesundheitsbescheinigung gemäss dem Muster in An-

hang III der Richtlinie 2009/156/EG6 begleitet werden.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 13. September 20107 über Massnahmen zur Bekämp- fung der infektiösen Anämie der Einhufer bei Equiden aus Rumänien wird aufgeho- ben.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

15. Juni 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

6 Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsbe- schluss (EU) 2016/1840, ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33. 7 AS 2010 4045, 2013 2127

Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung AS 2020 der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien. V des BLV

Anhang (Art. 2 Abs. 1)

Regionen in Rumänien, aus denen die Einfuhr von Equiden verboten ist

Die Regionen in Rumänien, aus denen die Einfuhr von Equiden verboten ist, sind im Anhang des folgenden Erlasses festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Beschluss 2010/346/EU Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886, ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 26.

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