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AS 2020 2759

Verordnung über den Tabakpräventionsfonds

Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)

vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom

21. März 19691,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fonds Der Tabakpräventionsfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052.

Art. 2 Zweck des Fonds

1 Aus dem Fonds werden Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention ausge-

richtet.

2 Die Präventionsmassnahmen müssen insbesondere ausgerichtet sein auf:

a. die Verminderung des Tabakkonsums durch:

2. die Förderung des Ausstiegs;

b. den Schutz vor Passivrauchen; c. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkun- gen des Tabakkonsums; d. die Förderung der Kooperation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten; e. die Förderung von Synergien zwischen den Präventionsmassnahmen;

SR 641.316

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f. die Schaffung von Rahmenbedingungen, welche die Tabakpräventionsarbeit unterstützen; g. die Förderung der Forschung.

Art. 3 Grundsatz Finanzhilfen für Tabakpräventionsmassnahmen werden gewährt als: a. Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen; b. Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.

Art. 4 Geschäftsstelle 1 Der Fonds wird von einer Geschäftsstelle im Bundesamt für Gesundheit verwaltet.

2 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie plant und initiiert Präventionsmassnahmen. b. Sie entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. c. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.

3 Sie

erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport (BASPO).

4 Sie kann zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu Fragen

der Tabakprävention weitere Sachverständige beiziehen, insbesondere die Eidgenös- sische Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krank- heiten.

2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5 Voraussetzungen

1 Kostenbeiträge werden Organisationen der Tabakprävention und anderen Rechts-

trägern ausgerichtet für Präventionsmassnahmen, die: a. dem Zweck des Fonds entsprechen; b. wirtschaftlich und nachhaltig sind; c. einen Beitrag zu nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention leis- ten; d. voraussichtlich eine hohe Wirksamkeit haben; e. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen; und f. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.

2 Es besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge.

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3 Abgabepflichtigen nach Artikel 38 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober

20093 (TStV) und von ihnen finanziell unterstützten Personen werden keine Kosten- beiträge ausgerichtet.

4 Kantonen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 10 erhalten, werden Kostenbeiträge

nur für Präventionsmassnahmen ausgerichtet, die sie ausserhalb ihres Tabakpräven- tionsprogramms treffen.

Art. 6 Gesuche

1 Gesuche um Kostenbeiträge müssen so abgefasst sein, dass die voraussichtliche

Wirksamkeit der Präventionsmassnahme beurteilt werden kann.

2 Die Gesuche enthalten insbesondere:

a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b. eine detaillierte Beschreibung der Präventionsmassnahme mit Angaben zu Ziel, Vorgehen und voraussichtlicher Wirksamkeit; c. Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Präventionsmassnahme; d. den Zeitplan für die Durchführung der Präventionsmassnahme; e. ein detailliertes Budget; f. den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung der Präventionsmass- nahme sowie einer angemessenen Eigenfinanzierung durch die Gesuchstelle- rin oder den Gesuchsteller.

3 DieGeschäftsstelle kann Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers verlangen. 4 Sie veröffentlicht auf ihrer Website die Termine für die Einreichung der Gesuche.

Art. 7 Verfahren

1 Die Geschäftsstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare

Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller zurück.

2 Sie holt zu Gesuchen, die Präventionsmassnahmen im Bereich Sport und Bewe-

gung beinhalten, eine Stellungnahme des BASPO ein. Von dessen Stellungnahme abweichende Entscheide sind gegenüber dem BASPO zu begründen.

5 Kostenbeiträge werden durch Verfügung oder durch Abschluss eines öffentlichen-

rechtlichen Vertrags gewährt.

6 Die Gewährung von Kostenbeiträgen kann mit Auflagen verbunden werden, na-

mentlich hinsichtlich Controlling, Evaluation und Berichterstattung.

3 SR 641.311

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Art. 8 Höhe der Kostenbeiträge

1 Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich:

a. am strategischen Interesse der Präventionsmassnahme; und b. an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Ge- suchstellers.

2 Der Kostenbeitrag beträgt höchstens 80 Prozent der budgetierten Kosten.

Art. 9 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Kostenbeiträge wird in der Verfügung oder im Vertrag gere-

gelt.

3 Die Auszahlung kann an den Nachweis gebunden werden, dass Teile der Präventi-

onsmassnahmen bereits durchgeführt worden sind.

3. Abschnitt:

Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Art. 10 Voraussetzungen Pauschalbeiträge werden Kantonen ausgerichtet, die über ein kantonales Tabakprä- ventionsprogramm verfügen, das den Grundsätzen entspricht, die in einer nationalen Strategie im Bereich der Tabakprävention festgelegt sind.

Art. 11 Gesuche

1 Gesuche um Pauschalbeiträge müssen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres

eingereicht werden.

2 Im Gesuch ist darzulegen, dass das Tabakpräventionsprogramm den Grundsätzen

nach Artikel 10 entspricht. Dem Gesuch ist eine Dokumentation über das Tabakprä- ventionsprogramm beizulegen. 3 Die Kantone können Pauschalbeiträge für jeweils höchstens vier Jahre beantragen.

Art. 12 Verfahren

1 DieGeschäftsstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare

Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Kanton zurück. 2 Sie entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 30. September mit einer Verfü- gung. 3 Beantragt ein Kanton Pauschalbeiträge für zwei, drei oder vier Jahre, so wird der Pauschalbeitrag im Grundsatz für die beantragte Dauer zugesprochen. Die Höhe des Beitrags wird jedoch jährlich festgelegt.

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Art. 13 Höhe der Pauschalbeiträge Die Höhe der Pauschalbeiträge wird nach dem Verfahren im Anhang berechnet.

Art. 14 Zeitpunkt der Auszahlung Die Pauschalbeiträge werden im Jahr ausbezahlt, für das die Pauschalbeiträge bean- tragt werden.

Art. 15 Berichterstattung 1 Die Kantone berichten der Geschäftsstelle jährlich über die Verwendung der Mittel

und über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 10.

4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 16 Stellung Die Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds ist eine ständige Verwaltungs- kommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV).

Art. 17 Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation

2 Die Fachkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem Präven-

tions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.

4 Das Sekretariat der Fachkommission wird von der Geschäftsstelle geführt.

Art. 18 Aufgabe

1 Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um Kostenbeiträge und gibt Emp-

fehlungen zuhanden der Geschäftsstelle ab.

2 Sie bezieht die Stellungnahmen des BASPO und der Sachverständigen in ihre

Begutachtung ein.

Art. 19 Ausstand und Verschwiegenheit

1 Die Mitglieder der Fachkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in

den Ausstand. 2 Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

4 SR 172.010.1

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Art. 20 Übriges anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Artikel 8a–8iter RVOV5.

5. Abschnitt: Finanzen

Art. 21 Finanzierung Der Fonds finanziert sich aus: a. Abgaben nach Artikel 38 TStV6; b. direkten Zuwendungen Dritter; c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die aufgrund ihrer Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können; d. Zinserträgen und übrigen Erträgen aus den Aktiven.

Art. 22 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Fonds wird bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt

und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

2 Die Verzinsung des Vermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanz-

haushaltverordnung vom 5. April 20067.

3 Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrie-

ben.

Art. 23 Mittelverwendung

15 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV 8

vorgesehen.

2 Für Präventionsmassnahmen im Bereich Sport und Bewegung wird die Verwen-

dung von 20–30 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV angestrebt.

Art. 24 Verwaltungskosten und Entschädigungen Die Verwaltungskosten des Fonds und der Geschäftsstelle sowie die Entschädigun- gen für die Mitglieder der Fachkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

5 SR 172.010.1 6 SR 641.311 7 SR 611.01 8 SR 641.311

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6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 25 Allgemeine Aufsicht 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beaufsichtigt die Geschäftsstel- le.

2 Die Geschäftsstelle erstellt zuhanden des EDI insbesondere folgende Dokumente:

a. ein Jahresprogramm; b. einen Jahresbericht; c. eine Jahresrechnung.

3 Das EDI erlässt eine Richtlinie über die Aufsicht.

Art. 26 Finanzaufsicht Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanz- kontrollgesetz vom 28. Juni 19679 wahr.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004 10 wird aufge- hoben.

Art. 28 Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021

1 Gesuche um Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 müssen in Abweichung

von Artikel 11 bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.

3 Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge für die Jahre 2020

und 2021 gilt in Abweichung von Ziffer 1 des Anhangs der Kantonsanteil des Jahres 2019.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 614.0 10 AS 2004 1591, 2008 3159, 2009 5577, 2011 5227, 2019 155

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Anhang (Art. 13)

Berechnung der Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme werden nach dem folgenden Verfahren berechnet: 1. Zuerst wird der Betrag ermittelt, der gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 für die Pauschalbeiträge eingesetzt wird (Kantonsanteil). Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge gilt der Kantonsanteil des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Gesuche eingereicht werden.

2. Gestützt auf den Kantonsanteil wird berechnet, welchen Pauschalbeitrag je-

der Kanton erhalten würde, wenn allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausge- richtet würde. Diese Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:

2.1 Jedem Kanton wird ein Grundbeitrag von 30 000 Franken zugerechnet

(total 780 000 Franken).

2.2 Die Summe der Grundbeiträge (780 000 Franken) wird vom Kan-

tonsanteil abgezogen.

2.3 Der Differenzbetrag aus der Subtraktion nach Ziffer 2.2 wird proportio-

nal nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.

2.4 Die Summe des Grundbeitrags und des einem Kanton zustehenden An-

teils des Differenzbetrags nach Ziffer 2.3 ergibt für jeden Kanton den Pauschalbeitrag.

3. Wird nicht allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausgerichtet, so wird der

Pauschalbeitrag nach Ziffer 2.4 jedes berücksichtigten Kantons um maximal

30 Prozent erhöht, sodass der Kantonsanteil möglichst ausgeschöpft wird.

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