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AS 2020 2909

Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

AS 2020 1123; SR 0.672.936.711

Kündigung der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf Anguilla

statt: Am 25. September 2019 hat die britische Regierung die Ausdehnung des Geltungs- bereichs des Abkommens vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen auf Anguilla, gestützt auf Absatz 4 Teil II des Abkommens, gekündigt. Die Kündigung ist am 1. Januar 2020 wirksam geworden.

muss es heissen: Am 25. September 2019 hat die britische Regierung die Ausdehnung des Geltungs- bereichs des Abkommens vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen auf Anguilla, gestützt auf Absatz 4 Teil II des Abkommens, gekündigt. Die Kündigung wird am 1. Januar 2021 wirksam.

14. Juli 2020 Bundeskanzlei

2020-2111 2909

Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und AS 2020 dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Berichtigung

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