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AS 2020 313

Beschluss Nr. 2/2019 des Luftverkehrsauschusses Europäische Union/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeischaft über den Luftverkehr

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeischaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 2/2019 des Luftverkehrsauschusses Europäische Union/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens

Angenommen am 10. Dezember 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2020

Originaltext Der Luftverkehrsausschuss Europäische Union/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Einziger Artikel Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt den Anhang des Abkommens.

Erstellt in Brüssel, am 10. Dezember 2019

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Filip Cornelis Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Christian Hegner

1 SR 0.748.127.192.68

2019-4223 313

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Anhang Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: – Gemäss dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. – In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. – Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen. – Unbeschadet des Artikels 15 schliesst «Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft» in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren ein- getragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. – Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Ar- beitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und

9 dieses Abkommens zu verstehen.

1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für

die Zivilluftfahrt Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch: – Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Richtlinie 2000/79 des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeits- zeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

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Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18), geändert durch: – Richtlinie 2000/34/EG (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggäs- ten, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verord- nung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9). Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Artikel 1–12), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50).

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36) (Artikel 1–9, 11–23, 25).

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungs- systeme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

2. Wettbewerbsregeln

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchfüh- rung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Artikel 1–13, 15–45).

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(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäss diesem Abkommen.)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1), – Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (Artikel 1–18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20–23). Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes: (1) Bei einem Zusammenschluss gemäss der Definition des Artikels 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. (2) Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Ver- ordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäss dem vorstehenden Absatz. (3) Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäss diesem Absatz verwiesen. Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt: (1) Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Arti- kel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbs- behörde. (2) Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

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Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unter- nehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Artikel 1–24), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 3), – Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1). Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Trans- parenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).

3. Flugsicherheit

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zuge- wiesenen Zuständigkeiten. Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständig- keiten bezüglich Entscheidungen gemäss Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011,

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auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz. Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertra- gen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Überein- künften erwachsenden Verpflichtungen. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen: a) Artikel 68 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern «in der Union» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt. ii) Folgender Absatz wird angefügt: «4. Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrt- behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu errei- chen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen.» b) In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt: «3. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungs- bedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerli- chen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis ein- gestellt werden.» c) In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt: «Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A an- gefügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A an.» d) In Artikel 102 wird folgender Absatz angefügt: «5. Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Aus- nahme des Stimmrechts.» e) In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt: «13. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziel- len Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: Dabei ist: S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

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a = Zahl der assoziierten Staaten c = Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt C = Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.» f) In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt: «6. Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Union sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.» g) Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- betrieben2 ausgedehnt: Luftfahrzeug – [HB-JES] – Muster Gulfstream G-V Luftfahrzeug – [HB-ZDF] – Muster MD900. h) In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägi- gen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen. i) Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1), – Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25), – Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33), – Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1), – Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1), – Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 21),

2 ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

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– Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13), – Verordnung (EU) 2018/1974 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 1), – Verordnung (EU) 2019/27 der Kommission (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66). Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmoni- sierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluft- fahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Artikel 1–3, Artikel 4 Absätze 2, 5–11 und 13), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1), – Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176), – Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1), – Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1). Gemäss Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäss Artikel 32 Ab- satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vor- schriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelun- gen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben. Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), – Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festle- gung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtli- nie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch: – Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festle- gung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemein- schaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstel- lung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parla- ments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1)3.

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und ge- meinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch: – Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli

2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verord-

nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festle- gung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Aus- rüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36), – Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12), – Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1), – Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3), – Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Fest- legung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

3 Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.

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des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1), – Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27), – Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17), – Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1), – Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5), – Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21), – Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), – Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1), – Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 13), – Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1), – Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 53), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspek- tionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46). Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:

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– Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 99), – Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 17).

Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignis- sen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch: – Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festle- gung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäi- schen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch: – Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21). Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni- schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigun- gen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4), – Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16), – Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 13), – Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festle- gung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizen- zen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).

Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeu- gen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).

Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 85 vom 27.3.2019, S. 11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicher- heitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

4. Luftsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil- luftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergän- zung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parla- ments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1), – Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19), – Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22), – Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geän- dert durch: – Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7). Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3). Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festle- gung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/472 der Kommission (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November

2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsa-

men Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2426 der Kommission (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5),

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/815 der Kommission (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 5), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98).

Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November

2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der ge-

meinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch: – Durchführungsbeschluss K(2017) 3030 der Kommission, – Durchführungsbeschluss K(2018) 4857 der Kommission, – Durchführungsbeschluss K(2019) 132 der Kommission.

5. Flugverkehrsmanagement (ATM)

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitli- chen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung») (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind. Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter «auf Gemeinschaftsebene» ersetzt durch die Wörter «auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz». Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitli- chen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen: a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt. b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt. c) Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt. d) Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt. e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrich- tet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.»

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum («Luftraum-Verordnung») (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsma- nagementnetzes («Interoperabilitäts-Verordnung») (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen: a) Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt. c) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt. Gemäss Artikel 139 der Verordnung (EU) 1139/2018 wird die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäss Artikel 47 der Verordnung (EU) 1139/2018 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20). Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festle- gung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2120 der Kommission (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70), – Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festle- gung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flug- verkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20). Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugver- kehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

– Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungs- protokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugver- kehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1). Die Verordnung (EU) 2017/373 gilt erst ab dem 2. Januar 2020. Artikel 9 Absatz 2 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/373; in Bezug auf die Agentur gelten Artikel 4 Absätze 1, 2, 5, 6 und 8 sowie Artikel 5 ebenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. In Bezug auf Anbieter von Datendiensten gilt Artikel 6 ab dem 1. Januar 2019 bzw. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/373, wenn ein solcher Anbieter ein Zeugnis nach Artikel 6 beantragt oder dieses erteilt bekommt. In der Zwischenzeit gelten auch weiterhin die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 482/2008. Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festle- gung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luft- raum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30), – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6). Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgen- den Anpassung zu verstehen: In Anhang I Teil A wird «Switzerland UIR» hinzugefügt.

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festle- gung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus- S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinforma- tionen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9). Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festle- gung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1006 der Kommission (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8), – Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45).

Beschluss Nr. K(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einset- zung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum.

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellen- den Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2). Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanage- mentnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission (ABl. L 272 vom 13.9.2014, S. 11), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/373 der Kommission (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1). Gemäss der Verordnung (EU) 2019/123 wird die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben. Beschluss Nr. K(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benen- nung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Okto- ber 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Okto- ber 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flug- sicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.11.2011, S. 23), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2014 der Kommission (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 53). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. No- vember 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23). Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgen- den Anpassung zu verstehen: In Anhang I wird «Switzerland UIR» hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/386 der Kommission (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebs- vorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 2015/340 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1), – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185 der Kommission (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachka- nalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch: – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37),

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11), – Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 47).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai

2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netz-

funktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1). Gemäss Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission mit Wir- kung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai

2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungs-

dienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31). Gemäss Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission mit Wir- kung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai

2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstruk-

turen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015–2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission vom 27. Juni

2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung

der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 19).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2224 der Kommission vom 27. November

2015 über die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Vertreter im

Netzmanagementgremium für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den zweiten Bezugszeitraum (2015–2019) (ABl. L 316 vom 2.12.2015, S. 9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1373 der Kommission vom 11. August 2016 über die Annahme des Netzleistungsplans für den zweiten Bezugszeitraum des SES- Leistungssystems (2015–2019) (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 51). Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfah- ren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2019 EU/Schweiz AS 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar

2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den

einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverord- nungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1). Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanage- ments (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27). Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagement- netz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024, ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

6. Umwelt und Lärmschutz

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkun- gen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1–12 sowie 14–18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40). (Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begrün- denden Verträge.) Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27) (Artikel 1–8).

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

2. Ausgabe (1988) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

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7. Verbraucherschutz

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Artikel 1–10).

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29), geändert durch: – Richtlinie (EU) 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) (Artikel 1–11).

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Arti- kel 1–8), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullie- rung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) (Artikel 1–18).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

8. Verschiedenes

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2).

9. Anhänge:

A: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union B: Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

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Anhang A

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

Die Hohen Vertragsparteien, (1) in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Europäische Atom- gemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genies- sen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beige- fügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Union

Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensge- genstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2 Die Archive der Union sind unverletzlich.

Art. 3 Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen mög- lich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf grösse- re Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

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Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 4 Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschrän- kungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates geneh- migt. Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise

Art. 5 Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Art. 6 Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschliesst, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Be- schäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Ho- heitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.

Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments

Art. 7 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen.

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Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle: a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterun- gen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Art. 8 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 9 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments: a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu; b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Union teilnehmen

Art. 10 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Aus- übung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

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Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union

Art. 11 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Ei- genschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhalte- nen Familienmitglieder; c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewähr- ten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsge- genstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedin- gungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder aus- zuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Art. 12 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

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Art. 13 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwen- dung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohn- sitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteue- rung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 14 Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Art. 15 Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf wel- che Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Be- diensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäs- sigen Zeitabständen mitgeteilt.

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Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei der Europäischen Union beglaubigt sind

Art. 16 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomati- schen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschliesslich im Interesse der Union gewährt. Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Art. 18 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die ver- antwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver- nehmen.

Art. 19 Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Art. 20 Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Art. 21 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

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Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäisch en Zent- ralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abga- ben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förm- lichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Euro- päischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

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Anlage zu Anhang A

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz

1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll») sind so zu verste- hen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Best- immungen etwas anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich

der Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens

100 Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbei- tet.

3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug

auf das Personal der Agentur In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates4, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

4 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur

Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

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Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglie- der, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozial- versicherungssystem der Schweiz zu beteiligen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verord- nung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates5 und der übrigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist aus- schliesslich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

5 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäfti- gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Ein- führung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

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Anhang B

Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten des Europäischen Luftfahrtabkommens

Art. 1 Direkte Kommunikation Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agen- tur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilneh- men. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informa- tionen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Art. 2 Kontrollen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 20026 über

die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaf- ten und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20027 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonsti- ge Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen kön- nen.

2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und

der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommis-

sion.

4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach

Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

6 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

7 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen vor Ort

1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Mass- gabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. Novem- ber 19968 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommis- sion zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusam-

menarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundla- ge der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendi- ge Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen

und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchge- führt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprü-

fung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissions- kontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhal- ten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über

alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässig- keit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

8 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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Art. 5 Geheimhaltung Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 19959 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäi- schen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echt- heit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission be- nennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schieds- klausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

9 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Beschluss Nr. 2/2019 des Luftverkehrsauschusses Europäische Union/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeischaft über den Luftverkehr | Lexipedia | Lexipedia