AS 2020 3509
AS 2020 3509
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Änderung vom 20. Juli 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 23. März 20161 über die technischen Anforderun- gen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von
Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/20142 massgebend. Eine Konformi- tätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a EBV3 ver- kehren. Für die übrigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.
Art. 4 Kontrast, Rutschfestigkeit und optische Eigenschaften
1 Diemateriellen Anforderungen an den Kontrast richten sich nach der SN EN
16584-1:20174.
1 SR 151.342
2 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über
die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S. 1. 3 SR 742.141.1 4 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder im Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6,
3063 Ittigen kostenlos eingesehen werden.
2019-1164 3509
Technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2020 des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
2 Die Anforderungen an die Rutschfestigkeit und die optischen Eigenschaften rich- ten sich nach der SN EN 16584-3:2017.
Art. 5 Abs. 2 und 5
2 Systeme für die Kundeninformation und -kommunikation und Notrufsysteme
müssen für Hör- oder Sehbehinderte auffindbar, erkennbar und benutzbar sein. Die materiellen Anforderungen an die Kundeninformation und -kommunikation und die Notrufsysteme richten sich nach der SN EN 16584-2:20175.
5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 9 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Die Anforderungen an die Türöffnungsdrücker der Fahrzeuge richten sich nach der SN EN 16584-2:20176. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitäts- bewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken verkeh- ren. Für die übrigen bewilligungspflichtigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.
2 … An den Rollstuhlplätzen von Fahrzeugen ausserhalb des Eisenbahnverkehrs
können anstelle der Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/20147 Halteanforderungsdrücker installiert werden.
Art. 12 Bodenmarkierungen im Bus- und Trolleybusverkehr Für Sehbehinderte und Blinde sind an der Haltestelle auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre und mit einem Abstand von 30 cm bis 45 cm zur Perronkante taktil und optisch erkennbare Markierungen von mindestens 90 cm Länge und Breite nach der Norm SN 640 8528 anzubringen.
Art. 13 Bst. a Der Ein- und Ausstieg ist im Bus- und Trolleybusverkehr zu gewährleisten: a. für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/20149 erreichbar sind;
5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
6 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
8 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
Technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2020 des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
Art. 14 Abs. 2 Fussnote und Bst. f sowie 4
2 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Rege-
lung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen10 (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern): f. In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr oder im inländischen Fernverkehr eingesetzt wer- den, müssen zwei Stellplätze für Rollstühle sowie die Anzahl Behinderten- sitze gemäss Ziffer 7.7.8.5.3 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE, mindestens jedoch zwei Behindertensitze, vorhanden sein. 4 In Bussen sind Toiletten rollstuhlgängig und sehbehindertengerecht auszugestalten. Die Einhaltung der Abmessungen sowie eine Hilferufvorrichtung gemäss Verord- nung (EU) Nr. 1300/201411 sind nicht erforderlich, sofern die Benutzbarkeit durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens gewährleistet ist. Die Toilettenschüs- sel muss für Personen im Rollstuhl soweit möglich in frontaler und seitlicher An- fahrt erreichbar sein.
Art. 16 Abs. 1
1 Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang von Stationen im Seilbahnverkehr
Halteplätze einzurichten.
Art. 17 Abs. 1
1 Der Fahrgastraum im Seilbahnverkehr muss eine genügend grosse Manövrierflä-
che für Rollstühle aufweisen. In Anwendung der Norm SN EN 13796-1:201712 genügt bei Kabinen mit bis zu zehn Plätzen eine Manövrierfläche mit einem Durch- messer von 1200 mm. Eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/
201413 ist beim Rollstuhlplatz nicht erforderlich.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b 1 Der Ein- und Ausstieg im Seilbahnverkehr ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioritär ohne Personalhilfe zu gewährleisten: b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/201414 erreichbar sind.
10 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für
die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2017; Fassung gemäss ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
12 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
Technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2020 des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
Art. 19 Kundeninformation und -kommunikation, Notrufsysteme
1 Im Seilbahnverkehr gilt Artikel 5 für die Notrufsysteme.
2 Beim unbegleiteten Betrieb von Standseil- und Pendelbahnen gilt er zudem für die Anlagen zur Kundeninformation und -kommunikation.
II Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
20. Juli 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga