AS 2020 3599
Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikoversi- cherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3 Einleitungsteil 2 Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizeri- schen Wertschöpfung am Auftragswert mindestens 20 Prozent betragen. Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen dem Auftragswert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.
3 Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wert-
schöpfungsanteil unter 20 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:
Art. 4 Abs. 2–4
2 Aufgehoben
3 Für die Bondgarantie beträgt der Deckungssatz maximal 100 Prozent des garantier- ten Betrags.
4 Die Versicherungsnehmerin kann keine Deckungsprozente zukaufen.
1 SR 946.101
2020-1952 3599
Schweizerische Exportrisikoversicherung. V AS 2020
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderun- gen hinfällig.
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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