AS 2020 3755
Verordnung über Änderungen in der beruflichen Vorsorge
Verordnung über Änderungen in der beruflichen Vorsorge
vom 26. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941
Art. 8 Technischer Zinssatz Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 1,0–3,5 Prozent.
Art. 15a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person
1 Die Freizügigkeitseinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die
Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 15 zu.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 Für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente nach Artikel 19h beträgt der technische Zinssatz bis zum 31. Dezember 2020 2 Prozent.
Anhang Ziff. 3
3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grund-
lagen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt beste- hen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Generationentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnitts-
1 SR 831.425
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Änderungen in der beruflichen Vorsorge. V AS 2020
zinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge2 zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.
2. Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 1h Abs. 1 erster Satz 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträ- ge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. ...
Art. 47 Abs. 4
4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie
958f des Obligationenrechts4 über die kaufmännische Buchführung.
Art. 53 Abs. 1 Bst. dbis und e sowie 2 zweiter Satz
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
dbis. Anlagen in Infrastrukturen; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. 2 ... Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe d bis, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.
Art. 55 Bst. f Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: f. 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur.
2 Einsehbar unter: www.oak-bv.admin.ch > Themen > Erhebung finanzielle Lage.
3 SR 831.441.1 4 SR 220
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3. Verordnung vom 13. November 19855 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 2a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person
1 Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen,
dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich her- beigeführt hat.
2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben
Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen
1 Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsor-
gekapital: a. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet; b. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.
2 Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den
vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet.
3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG6) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Über- tragung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des or- dentlichen Rentenalters vorgenommen werden. 4 Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr mög- lich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wird.
4. Verordnung vom 22. Juni 20117 über die Anlagestiftungen
Art. 17 Abs. 1 Bst. c
1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen oder alternative Anlagen.
5 SR 831.461.3 6 SR 831.10 7 SR 831.403.2
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Art. 19 erster Satz Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur- Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Mög- lichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. ...
Art. 32 Abs. 2 Bst. abis
2 Sie sind nur zulässig bei:
abis. Infrastruktur-Anlagegruppen;
Art. 37 Abs. 2
2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, alternative
Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Ab- satz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.
2 Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3a der Verordnung vom 13. November
19858 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor-
geformen (Ziff. I 3.) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
26. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 831.461.3
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