AS 2020 3793
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung (Änderung des Kulturgütertransfer- und des Seeschifffahrtsgesetzes)
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung (Änderung des Kulturgütertransfer- und des Seeschifffahrtsgesetzes)
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20182, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 2. November 20013 über den Schutz des Unterwasser-
Kulturerbes wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er gibt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 28 des Übereinkommens, die
folgende Erklärung ab: «Die Schweiz erklärt, dass die Regeln nach Artikel 33 auf ihre Binnengewässer Anwendung finden.»
Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
2019-2069 3793
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz AS 2020 des Unterwasser-Kulturerbes. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im
Anhang.
Nationalrat, 21. Juni 2019 Ständerat, 21. Juni 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Oktober 2019 unbenützt
abgelaufen.4
2 Die Änderung der Bundesgesetze wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf
den 1. November 2020 in Kraft gesetzt.5
11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2019 4561
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 3. September 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz AS 2020 des Unterwasser-Kulturerbes. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20036
Ingress gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung7, in Ausführung des Übereinkommens vom 14. November 19708 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) und des Übereinkommens vom 2. November 20019 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (UNESCO-Übereinkommen 2001),
Art. 2 Abs. 1
1 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie,
Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 ange- hört.
2. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 10
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Schweizerisches Seeschifffahrtsamt» ersetzt durch «SSA» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 8 Abs. 2
2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweize- rische Seeschifffahrtsamt (SSA) ausüben lässt.
6 SR 444.1 7 SR 101 8 SR 0.444.1 9 SR 0.444.2 10 SR 747.30
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz AS 2020 des Unterwasser-Kulturerbes. BB
Gliederungstitel vor Art. 124a Sechster Titel a: Unterwasser-Kulturerbe
1 Als Unterwasser-Kulturerbe gelten alle Spuren menschlicher Exis-
tenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charak- ter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gele- gen haben (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 2. November
200111 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes).
2 Von einem schweizerischen Seeschiff aus darf Unterwasser-Kultur-
erbe weder zerstört noch schwer beschädigt werden.
3 Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus Unterwasser-Kultur-
erbe entdeckt oder eine auf Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätig- keit durchzuführen beabsichtigt, muss dies dem Kapitän melden. Der Kapitän muss die Meldung dem SSA weiterleiten.
4 Das SSA leitet die Meldung ohne Verzug an das Bundesamt für
Kultur weiter.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Abschnitts
Zerstörung Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus ohne Berechtigung und schwere Beschädigung Unterwasser-Kulturerbe zerstört oder schwer beschädigt, wird mit von Unterwasser- Kulturerbe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
11 SR 0.444.2