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AS 2020 3797

Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)

Änderung vom 2. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 1

1 Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr

einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 957–960e OR2.

Art. 41a Risikomanagement 1 Die Emissionszentralen veranlassen jährlich eine Bonitätsprüfung zur Beurteilung der Zinszahlungs- und Rückzahlungsfähigkeit aller Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die ein Darlehen aus verbürgten Anleihensobligationen bezogen haben. Die Beurteilung erfolgt durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.

2 Die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind verpflichtet, den Emissions-

zentralen über jedes Pfandobjekt, für das ein Darlehen aus verbürgten Anleihens- obligationen gewährt wurde, mindestens alle vier Jahre Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die Liegenschaftserfolgsrechnung; b. den Stand der Finanzierung im Vorgang oder Gleichrang; c. den Mieterspiegel; d. die Beschreibung des baulichen Zustands der Gesamtliegenschaft sowie der Mietobjekte und der dazugehörigen betrieblichen Anlagen.

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