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AS 2020 3847

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung)

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 1, beschliesst:

I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

3 Im Jahr 2020 leistet der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichs- fonds. Die Gesamtsumme des ausserordentlichen Beitrages bemisst sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020.

4 Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres

2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten

wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.

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