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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bühnentänzerin/Bühnentänzer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bühnentänzerin/Bühnentänzer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 15. September 2020

90904 Bühnentänzerin EFZ / Bühnentänzer EFZ

Danseuse interprète CFC / Danseur interprète CFC Danzatrice AFC / Danzatore AFC

90905 Fachrichtung Klassischer Tanz
90906 Fachrichtung Zeitgenössischer Tanz
90907 Fachrichtung Musical

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Bühnentänzerinnen und Bühnentänzer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die

folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie nutzen ihren Körper als Instrument für den Ausdruck einer künstleri- schen Intention; sie nutzen Musik, Rhythmus und Klänge und integrieren Kostüme, Maske und Requisiten zur Interpretation ihrer eigenen Tanzbewe- gungen und entwickeln ihr eigenes Ausdrucksvokabular; sie schulen ihren Körper und ihren Geist für eine ganzheitliche Leistungsfähigkeit.

SR 412.101.221.02

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Berufliche Grundbildung Bühnentänzerin/Bühnentänzer mit EFZ. AS 2020

b. Sie beherrschen ein breites Repertoire an Tanzstilen und Tanztechniken des klassischen oder zeitgenössischen Tanzes oder des Musicals; sie gestalten die vorgegebenen und die neuen Bewegungssequenzen im Entwicklungs- prozess auf Anweisung der Choreografinnen und Choreografen mit; sie stu- dieren ihre Rolle so ein, dass diese termingerecht für den Auftritt verinner- licht ist. c. Sie handeln eigenständig und können sich gleichzeitig in international zu- sammengesetzten und häufig wechselnden Teams rasch integrieren; sie be- herrschen das Englische als Arbeitssprache; sie gestalten ihre Berufslauf- bahn, um Engagements sowie eigene Tanz- und Kunstprojekte zu verwirk- lichen, und bereiten sich auf die Beendigung ihrer aktiven Tanzkarriere vor.

2 Innerhalb des Berufs der Bühnentänzerin und des Bühnentänzers auf Stufe EFZ

gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Klassischer Tanz; b. Zeitgenössischer Tanz; c. Musical.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag

festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

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Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Gestalten der Berufslaufbahn:

1. Tanz-Engagements in Kompanien oder Tanzgruppen gestalten,

2. Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

3. Bewerbungsprozess für ein zukünftiges Engagement vorbereiten und

durchlaufen,

4. Veränderungsprozesse in der Tanzkarriere gestalten,

5. berufliche Umschulung und Neuorientierung für die Beendigung der

Tanzkarriere planen; b. Zusammenarbeiten in der Kompanie:

1. Zusammenarbeit in der Kulturenvielfalt der Kompanie gestalten,

2. innerhalb international zusammengesetzter Kompanien auf Englisch

kommunizieren,

3. Beiträge in kreative Projekte einbringen,

4. Arbeitsabläufe in Kompanien oder projektbezogenen Engagements ein-

halten; c. Einsetzen szenischer Elemente:

1. künstlerisch-tänzerische Ausdrucksfähigkeit in den Arbeitsprozess in-

tegrieren,

2. szenische Elemente einer Choreografie umsetzen,

3. Musik, Rhythmus und Klänge in Tanzbewegungen zur Interpretation

nutzen,

4. Risikosituationen im Zusammenhang mit der Bühnentechnik vermei-

den,

5. Kostüme, Maske und Requisiten in den Tanz integrieren;

d. Schulen von Körper und Geist:

1. Körper für den Tanz leistungsfähig halten,

2. Repertoire im Tanz weiterentwickeln,

3. Mentaltraining bei Proben, Auftritten und Auditionen anwenden,

4. eigene Rolle oder Interpretation einer Choreografie erarbeiten,

5. Kritik aus dem Arbeitsumfeld und der Öffentlichkeit für die eigene

Entwicklung nutzen,

6. Kulturgeschehen in der Tanz- und Kunstszene für die eigene Entwick-

lung nutzen; e. Tanzen im klassischen Tanz:

1. Choreografie im klassischen Tanz mitgestalten,

2. Choreografie im klassischen Tanz einstudieren,

3. Aufführung im klassischen Tanz umsetzen;

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f. Tanzen im zeitgenössischen Tanz:

1. Choreografie im zeitgenössischen Tanz mitgestalten,

2. Choreografie im zeitgenössischen Tanz einstudieren,

3. Aufführung im zeitgenössischen Tanz umsetzen,

4. neues Bewegungsvokabular im Tanz entwickeln,

5. Bewegungsabläufe zu einer Komposition verbinden;

g. Tanzen in Musicals:

1. Choreografie in Musicals mitgestalten,

2. Choreografie in Musicals einstudieren,

3. Aufführung in Musicals umsetzen,

4. neues Ausdrucksvokabular im Tanz, im Gesang und im Schauspiel

entwickeln.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompe-

tenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e–g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich: a. Handlungskompetenzbereich e: für die Fachrichtung Klassischer Tanz; b. Handlungskompetenzbereich f: für die Fachrichtung Zeitgenössischer Tanz; c. Handlungskompetenzbereich g: für die Fachrichtung Musical.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden;

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diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis umfasst über die ganze Dauer der beruflichen

Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

2 Ineiner schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher

Praxis in integrierten Praxisteilen vermittelt.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1320 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Gestalten der 80 40 40 40 200 Berufslaufbahn und Zusammenarbeit in der Kompanie – Einsetzen szenischer 80 80 40 40 240 Elemente und Schulen von Körper und Geist – fachrichtungsspezi- 80 80 120 120 400 fischer Handlungs- kompetenzbereich Total Berufskenntnisse 240 200 200 200 840 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 Total Lektionen 360 320 320 320 1320

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

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3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Sportunterricht

1 Die Lernziele gemäss dem Rahmenlehrplan des SBFI vom 24. September 2014 5

für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung sind in die Bildung in berufli- cher Praxis integriert. 2 Der Sportunterricht umfasst in der betrieblich organisierten Bildung mindestens

40 Jahreslektionen, in der schulisch organisierten Grundbildung mindestens

80 Jahreslektionen.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

4 SR 412.101.241

5 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Sportunterricht

6 Der Bildungsplan vom 15. September 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner

erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Bühnentänzerin oder Bühnentänzer EFZ mit mindestens vier Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. eine einer Qualifikation nach den Buchstaben a–c gleichwertige Qualifikati- on mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Anerkennung der Gleich-

wertigkeit der Qualifikationen; sie hört dazu vorgängig den Berufsverband der Schweizer Tanzschaffenden (Danse Suisse) an.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden im Betrieb 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden

Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznach-

weise dokumentiert.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der

Bühnentänzerin und des Bühnentänzers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Einsetzen szenischer Elemente 20 %

Schulen von Körper und Geist

2 fachspezifischer Handlungskompetenzbereich 60 %

3 Fachgespräch 20 %

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b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Gestalten der Berufslaufbahn und 60 Min. 30 %

Zusammenarbeiten in der Kompanie

2 Einsetzen szenischer Elemente und 60 Min. 30 %

Schulen von Körper und Geist

3 fachspezifischer Handlungskompetenzbereich 60 Min. 40 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 35 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 25 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 60 %; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 40 %.

7 SR 412.101.241

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4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 7 benoteten Kompetenznachweise. 5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 25 %; c. Allgemeinbildung: 25 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bühnentänze- rin EFZ» oder «Bühnentänzer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote;

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b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote; c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bühnentänzerin und Bühnentänzer EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bühnen-

tänzerin und Bühnentänzer EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von Danse Suisse; davon müs- sen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter von der Arbeitgeberseite gestellt werden; b. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 1. Dezember 20088 über die berufliche Grundbil- dung Bühnentänzerin/Bühnentänzer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Bühnentänzerin oder Bühnentänzer vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Bühnen- tänzerin oder Bühnentänzer bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

15. September 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

8 AS 2009 373, 2012 443 1701, 2017 8331

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