AS 2020 4147
Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung)
Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung)
vom 14. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele der Unterstützungsmassnahmen Die Massnahmen nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und nach dieser Verordnung haben zum Ziel: a. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunter- nehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern; b. Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen; c. eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
Art. 2 Begriffe In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und in dieser Verord- nung bedeuten: a. Kulturbereich: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten; b. Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Peri- meter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Per- sonen teilnehmen;
SR 442.15 1 SR 818.102
2020-2689 4147
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
c. Kulturunternehmen: juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheit- lich im Kulturbereich erzielt; d. Kulturschaffende: natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind; e. hauptberuflich im Kulturbereich tätig sein: im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 (KFV) professionell tätig sein; f. Kulturverein im Laienbereich: Verein von Kulturschaffenden aus den Spar- ten Musik und Theater, die nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz KFV professionell tätig sind; g. staatliche Massnahmen: Massnahmen auf Anordnung der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19); h. Transformationsprojekt: Projekt, das auf das Ziel nach Artikel 1 Buchstabe b ausgerichtet ist und die strukturelle Neuausrichtung eines Kulturunterneh- mens oder dessen Publikumsgewinnung zum Gegenstand hat.
Art. 3 Finanzhilfen
1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:
a. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen zur Entschädigung finanzi- eller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Ein- schränkungen des Kulturbetriebs; b. Beiträge an Transformationsprojekte; c. Geldleistungen an Kulturschaffende zur Deckung der unmittelbaren Lebens- haltungskosten (Nothilfe); d. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich zur Entschädigung fi- nanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Die Kantone können kulturpolitische
Prioritäten setzen.
2. Abschnitt: Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
Art. 4 Anspruchsvoraussetzungen 1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veran- staltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht.
2 SR 442.11
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
2 Geltend gemacht werden können nur Schäden im Zusammenhang mit Veranstal-
tungen und Projekten, die bereits verbindlich programmiert beziehungsweise ver- bindlich geplant waren.
3 Es erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die:
a. am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben; b. weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personen sind; und c. ihren Sitz in der Schweiz haben.
4 Für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt gelten als Kulturunternehmen auch
Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten
50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken
erleiden.
Art. 5 Berechnung des Schadens und Höhe der Entschädigung
1 Ersatzfähig sind nur Schäden, die:
a. durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und b. nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind.
2 Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
3 Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.
Art. 6 Verfahren
1 Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den von den Kantonen bezeich-
neten zuständigen Stellen eingereicht werden.
2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens.
3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche. Das Verfahren richtet sich nach kanto- nalem Recht.
3. Abschnitt: Beiträge an Transformationsprojekte
Art. 7 Anspruchsvoraussetzungen
1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch Finanzhilfen zur Unterstützung von
Transformationsprojekten.
2 Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c.
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
Art. 8 Beitragskriterien
1 Die Gesuche werden nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts; b. Innovation; c. zu erwartende Wirksamkeit des Projekts im Hinblick auf das Ziel nach Arti- kel 1 Buchstabe b; d. zu erwartende Nachhaltigkeit des Projekts.
2 Beim Entscheid über die Gesuche werden die Beitragskriterien in einer Gesamt-
sicht beurteilt.
Art. 9 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen decken höchstens 60 Prozent der Kosten eines Projekts.
2 Sie betragen höchstens 300 000 Franken pro Kulturunternehmen.
Art. 10 Verfahren Für das Verfahren gilt Artikel 6.
4. Abschnitt: Nothilfe an Kulturschaffende
Art. 11 Anspruchsvoraussetzungen
1 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Geldleistungen zur
Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können (Nothilfe).
2 Es erhalten nur Kulturschaffende Nothilfe, die ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben.
Art. 12 Beitragskriterien 1 Als Kriterium für die Nothilfe gilt ein tatsächlicher Bedarf unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der oder des Kulturschaffenden.
2 Als anrechenbare Ausgaben gelten Wohnkosten, Versicherungsprämien, Krank-
heitskosten und weitere Ausgaben des unmittelbaren Lebensunterhaltes wie nament- lich Unterhaltsbeiträge und Kosten für externe Kinderbetreuung.
3 Als anrechenbares Einkommen gilt das voraussichtliche steuerbare Gesamtein-
kommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit sowie weiteres Einkommen wie namentlich aus Taggeldern, Renten, Vermietung, Tantie- men und Corona-Erwerbsersatz.
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
4 Ein anrechenbares Einkommen von über 40 000 Franken bei Einzelpersonen
beziehungsweise 60 000 Franken bei Ehepaaren schliesst eine Nothilfe aus. Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtiges Kind um 10 000 Franken.
5 Als anrechenbares Vermögen gilt das frei verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung. Dazu gehören verfügbare Mittel auf Bankkonten und in Fi- nanzanlagen. Als nicht frei verfügbares Vermögen gelten namentlich Vorsorgegut- haben, Lebensversicherungen, eine selbstbewohnte Liegenschaft, Musikinstrumente, selbst geschaffene Kunstwerke sowie Fahrzeuge und sonstige Sachen, die zur Be- rufsausübung notwendig sind. Bei Verheirateten wird unter Vorbehalt eines anders- lautenden Ehevertrags das gemeinsam verwaltete freie Vermögen hälftig angerech- net.
6 Ein anrechenbares Vermögen von über 30 000 Franken schliesst eine Nothilfe
aus. Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um
15 000 Franken.
Art. 13 Berechnung und Höhe der Nothilfe 1 Die Nothilfe berechnet sich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausga- ben und dem anrechenbaren Einkommen.
2 Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
3 Das Beitragsreglement von Suisseculture Sociale legt die Regeln für die Berech- nung der Nothilfe im Einzelnen fest und regelt die Modalitäten für deren Ausrich- tung.
Art. 14 Verfahren
1 Gesuche können bis zum 30. November 2021 beim Verein Suisseculture Sociale
eingereicht werden.
2 Suisseculture Sociale entscheidet als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 (VwVG) über die Gesuche.
5. Abschnitt: Kulturvereine im Laienbereich
Art. 15 Anspruchsvoraussetzungen 1 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziel- len Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entsteht.
2 Es können nur Schäden für verbindlich programmierte Veranstaltungen geltend
gemacht werden.
3 SR 172.021
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
Art. 16 Berechnung des Schadens und Höhe der Entschädigung
1 Ersatzfähig sind nur Schäden, die:
a. durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und b. nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind.
2 Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
3 Sie ist auf 10 000 Franken pro Kulturverein und Kalenderjahr beschränkt.
4 Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.
Art. 17 Verfahren
1 Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den vom Eidgenössischen Depar-
tement des Innern anerkannten Dachverbänden eingereicht werden.
2 Die Dachverbände entscheiden alsBehörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe e VwVG4 über die Gesuche.
6. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 18 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zumutbaren Mass- nahmen zur Schadensminderung beziehungsweise zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten zu ergreifen.
2 Sie haben den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen. Soweit möglich
und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen.
3 Sie sind zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen
verpflichtet. Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden zurückgefordert.
4 Die Durchführungsstellen für den Corona-Erwerbsersatz liefern den Durchfüh-
rungsstellen nach dieser Verordnung auf deren Anfrage die für die Leistungsberech- nung notwendigen Angaben.
7. Abschnitt: Vollzug, Rechtsmittelverfahren und Finanzierung
Art. 19 Vollzug
1 Das Bundesamt für Kultur vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Richtlinien zur Festlegung der
Praxis bei den Finanzhilfen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt.
4 SR 172.021
COVID-19-Kulturverordnung AS 2020
Art. 20 Rechtsmittelverfahren Das Rechtsmittelverfahren richtet sich: a. betreffend Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchsta- ben c und d: nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts- pflege; b. betreffend Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchsta- ben a und b: nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht.
Art. 21 Finanzierung
1 Bei der Berechnung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Ausfall-
entschädigungen und Transformationsprojekten nach Artikel 11 Absatz 3 des Covid- 19-Gesetzes vom 25. September 2020 werden Beiträge der Kantone nur so weit berücksichtigt, als sie die Kulturausgaben ihrer Rechnungen 2019 übersteigen. Allfällige Beiträge der Städte und Gemeinden sowie der Lotterien werden den Anteilen der Kantone angerechnet.
2 Die Auszahlung der Bundesbeiträge an die Kantone und an die übrigen Durchfüh-
rungsstellen nach dieser Verordnung erfolgt in vierteljährlichen Tranchen in Abhän- gigkeit vom Bearbeitungsstand der Gesuche bei den Durchführungsstellen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmung Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht wurden und beim Inkrafttre- ten dieser Verordnung hängig sind, werden nach der Covid-Verordnung Kultur vom 20. März 20205 beurteilt.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 26. September 2020 in Kraft 6.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 AS 2020 855 und 1583
6 Dringliche Veröffentlichung vom 14. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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