AS 2020 4179
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Änderung vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20181, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 183 Absatz 3 und 185 wird «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In Artikel 176 Absatz 3 wird «Schiedsrichter» durch «Schiedsgericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 3 In Artikel 189 Absatz 2 wird «Präsidenten» durch «die Präsidentin oder den Präsi- denten» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
4 InArtikel 190 Absatz 2 Buchstabe a wird «Einzelschiedsrichter» durch «die
Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter» ersetzt.
Art. 176 Abs. 1 und 2
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit
Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsverein- barung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent- halt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.
2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklä-
rung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft
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ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO3 verein- baren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.
Art. 178 Randtitel, Abs. 1 und 4 III. Schieds- 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form vereinbarung und Schieds- zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. klausel
4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft
oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapi- tels sinngemäss.
Art. 179 IV. Mitglieder 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden gemäss Vereinbarung der des Schieds- gerichts Parteien ernannt oder ersetzt. Haben die Parteien nichts anderes ver-
1. Ernennung einbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die
und Ersetzung Parteien je ein Mitglied ernennen; die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsge-
richts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig.
3 Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung oder Ersetzung eines
Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
4 Das staatliche Gericht trifft auf Antrag einer Partei die erforderlichen
Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert
5 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das staatliche Gericht
alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen.
6 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das
Vorliegen von Umständen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhän- gigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzule- gen. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Art. 180 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c, 2 sowie 3
2. Ablehnung 1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden:
a. Gründe b. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
3 SR 272
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c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zwei- feln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit ge- ben.
2 Eine Partei kann ein Mitglied des Schiedsgerichts, das sie ernannt
hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat.
3 Aufgehoben
Art. 180a b. Verfahren 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsver- fahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schrift- lich und begründet innert 30 Tagen seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksam- keit haben konnte an das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu richten und den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts mitzuteilen.
2 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung
des Ablehnungsgesuchs beim staatlichen Gericht die Ablehnung ver- langen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.
3 Während des Ablehnungsverfahrens kann das Schiedsgericht das
Verfahren ohne Ausschluss des abgelehnten Mitglieds bis und mit Entscheid weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Art. 180b
3. Abberufung 1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der
Parteien abberufen werden.
2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben
innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen, und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann eine Partei schriftlich und begründet beim staatlichen Gericht die Abberufung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.
Art. 181 V. Rechts- Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechts- hängigkeit begehren das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Mitglied oder die darin bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts anruft oder, wenn die Vereinbarung kein Mitglied des Schiedsgerichts bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts einleitet.
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Art. 182 Abs. 1 und 4
1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder
durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
4 Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten
oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.
Art. 183 Abs. 2
2 Unterzieht sich die betroffene Partei nicht freiwillig der angeordne-
ten Massnahme, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen; dieses wendet sein eige- nes Recht an.
Art. 184 Abs. 2 und 3
2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe
erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustim- mung des Schiedsgerichts das staatliche Gericht am Sitz des Schieds- gerichts um Mitwirkung ersuchen.
3 Das staatliche Gericht wendet sein eigenes Recht an. Auf Antrag
kann es andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen.
Art. 185a 5. Mitwirkung 1 Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines aus- des staatlichen Gerichts bei ländischen Schiedsverfahrens kann das staatliche Gericht am Ort, an ausländischen Schiedsverfahren dem eine vorsorgliche oder sichernde Massnahme vollstreckt werden soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 183 Absätze 2 und 3 gilt sinn- gemäss.
2 Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines aus-
ländischen Schiedsverfahrens mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann das staatliche Gericht am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 184 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 187 Randtitel und Abs. 1 VIII. Schiedsent- 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den scheid
1. Anwendbares
Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, Recht nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusam- menhängt.
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Art. 189 Randtitel
3. Verfahren
und Form
Art. 189a 4. Berichtigung, 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Erläuterung und Ergänzung Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantra- gen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid be- richtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergän- zenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsver- fahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht be- handelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.
2 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des
berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.
Art. 190 Randtitel und Abs. 4 IX. Endgültig- 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. keit, Anfechtung, Revision
1. Anfechtung
Art. 190a
2. Revision 1 Eine Partei kann die Revision eines Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausge- schlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafver- fahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 180 Absatz 1 Buchsta- be c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechts- mittel zur Verfügung steht.
2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revi-
sionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Absatz 1 Buchstabe b.
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Art. 191
3. Einzige Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die
Rechtsmittel- instanz Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119b des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 20054.
Art. 192 Abs. 1
1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent-
halt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklä- rung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise aus- schliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buch- stabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.
Art. 193 Randtitel, Abs. 1 und 2 XI. Hinterlegung 1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz und Vollstreck- barkeitsbe- des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen. scheinigung
2 Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des
Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
4 SR 173.110
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-
laufen.5
26. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 20. August 2020 im vereinfachten
Verfahren gefällt.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 20057 über das Bundesgericht
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und 2bis 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Ent- scheide von Schiedsgerichten: 2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.
Gliederungstitel vor Art. 119a 5a. Kapitel: Revision gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 119a
1 Das Bundesgericht beurteilt Revisionsgesuche gegen Entscheide von Schieds-
gerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen von Artikel 190a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19878 über das Internatio- nale Privatrecht. 2 Für das Revisionsverfahren gelten die Artikel 77 Absatz 2 bis und 126. Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder un- begründet befindet, stellt es dieses der Gegenpartei und dem Schiedsgericht zur Stellungnahme zu.
3 Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsent-
scheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück oder trifft die notwendigen Feststellungen. 4 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 179 des Bundesge- setzes über das Internationale Privatrecht anwendbar.
7 SR 173.110 8 SR 291
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2. Zivilprozessordnung9
Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: a. Ernennung und Ersetzung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG10); b. Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG); c. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG); d. sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG); e. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185a IPRG); f. Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbar- keitsbescheinigung (Art. 193 IPRG); g. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).
Art. 353 Abs. 2 2 Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schieds- vereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.
Art. 356 Abs. 3
3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche
Gericht im summarischen Verfahren.
Gliederungstitel vor Art. 357
2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel
Art. 358 Abs. 2 2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorge- sehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.
9 SR 272 10 SR 291
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Art. 363 Abs. 1
1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 367 Abs. 2 erster Satz 2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerk- samkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. ...
Art. 369 Abs. 2 und 3 2 Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Auf- merksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
3 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ableh-
nungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zustän- digen staatlichen Gericht verlangen.
Art. 370 Abs. 2 2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nütz- licher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.
Art. 373 Abs. 6
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt
wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.
Art. 388 Abs. 3
3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten,
erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.
Art. 395 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
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Art. 396 Abs. 1 Bst. d 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn: d. ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
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