AS 2020 4503
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz)
Änderung vom 28. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen
von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert; d. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen; e. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
1 SR 818.101.26
2020-3243 4503
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportle- rinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6e
Art. 3c Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Massnahmen im öffentlichen Raum
2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichts-
maske tragen: a. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen; b. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentra- tion von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht ein- gehalten werden kann. 3 Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buch- staben a und b anwendbar.
Art. 4 Abs. 2
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnah- men betreffend Hygiene und Abstand vorsehen. b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentrag- pflicht nach Artikel 3b gewährleisten. c. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Be- trieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Ab- stand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öf- fentlichen Verkehrs. d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen an- dere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschran- kungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontakt- daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
Art. 5 Abs. 2
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung anste-
ckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
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Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes: a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden. b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen blei- ben. c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betra- gen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tages- strukturangebote der obligatorischen Schulen. d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbei- tende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligato- rischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
2 Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanz-
veranstaltungen ist verboten.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen 1 Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Nicht mit- zuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen. 2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
3 Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
Aufgehoben
Art. 6c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kom- munaler Ebene; b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
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c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns- tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 2 notwendig sind.
2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriften-
sammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teil- nehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.
Art. 6d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
1 Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot
ausgenommen sind: a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II; b. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist; c. Einzellektionen. 2 Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weite- res in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert. 3 Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6e und 6f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich 1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivi- täten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig: a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, mit Ausnahme von Wettkämpfen; b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren ausge- übte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt:
1. in Innenräumen: wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderli-
che Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten,
2. im Freien: wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche
Abstand eingehalten wird.
2 SR 192.12
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c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sport- verbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren; d. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.
2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b
sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausge- nommen.
Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
1 Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleich-
baren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4. 2 Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nut- zung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe: a. im nichtprofessionellen Bereich:
1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag,
2. Proben von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
3. Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen
bis zu 15 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten; b. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
3 Für Aktivitäten von Chören und mit Sängerinnen und Sängern gilt Folgendes:
a. Im nichtprofessionellen Bereich ist die Durchführung von Proben und Auf- führungen verboten. b. Im professionellen Bereich ist:
1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten,
2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und
Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmass- nahmen vorsieht. 4 Veranstaltungen in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 2 Buchstabe a sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
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Art. 7 Einleitungssatz Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 5–6f bewilligen, wenn:
1bis In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Ge- sichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für: a. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen einge- halten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen; b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tä- tigkeit keine Maske getragen werden kann; c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitu-
tion, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutz- ausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a und 6d–6f nicht einhält; b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt.
Art. 15 Abs. 4 und 5 Aufgehoben
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 29. Oktober 2020 um
00.00 Uhr in Kraft3.
3 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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2 Artikel 6d tritt am 2. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
28. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)
Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 1.3
1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten
Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhe- bung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: a. Bei Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, nament- lich Ladenflächen und Zugangsbereichen, müssen bei mehreren anwe- senden Personen für jede dieser Personen mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. b. Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen, na- mentlich in Theatern, Konzertsälen und Kinos, darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand be- setzt werden. 3.1ter Für Aktivitäten in Sport und Kultur nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und 6f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 gilt Folgendes: a. Die Platzverhältnisse müssen so bemessen sein, dass pro Person min- destens 15 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Ver- fügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden. Handelt es sich um eine Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, so müssen pro Per- son mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen. b. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.
3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den
einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.
Ziff. 4.4 Bst. c und d sowie 4.5
4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:
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c. Aufgehoben d. Aufgehoben
4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen
sowie in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.
Ziff. 5 und 6
Aufgehoben
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