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AS 2020 451

AS 2020 451

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 11. Februar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2020 in Kraft. 2

11. Februar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.102.1

2 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Febr. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0383 451

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 1–3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 1

1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (EU) 2020/47 vom 20. Januar 2020 betreffend Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/175, ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 23.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen

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