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AS 2020 4581

Verordnung über Massnahmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

Verordnung über Massnahmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

vom 4. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Darlehen an Klubs des professionellen und des semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie.

Art. 2 Grundsatz

1 Darlehen können auf Gesuch hin gewährt werden:

a. Fussball- und Eishockeyklubs, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen; b. Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball sowie Fussball und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchs- ten Liga ihrer Sportart spielen.

2 Darlehen werden nur Klubs gewährt, die bei Einreichung des Gesuchs nicht über-

schuldet oder in einem Nachlass- oder Konkursverfahren oder in Liquidation sind.

Art. 3 Umfang der Darlehen

1 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands des

jeweiligen Klubs in der Saison 2018/2019.

SR 415.022 1 SR 818.102

2020-2884 4581

COVID-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

2 Wurden einem Klub nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bereits nichtrückzahlbare Geldleistungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Sport vom 20. März 20202 oder gestützt auf das Stabilisierungspaket Sport ausgerichtet, so wird der ausgewie- sene betriebliche Aufwand nach Artikel 13 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 um diese Geldleistungen gekürzt.

Art. 4 Sicherstellung

1 Voraussetzung der Darlehensgewährung ist, dass der jeweilige Klub Sicherheiten

von mindestens 25 Prozent der jeweiligen Darlehenssumme beibringt.

2 Als Sicherheiten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 dritter Satz des Covid-19-

Gesetzes vom 25. September 2020 zugelassen sind: a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften von:

1. schweizerischen Banken,

2. solventen Investoren,

3. Versicherungsgesellschaften, die von der Finanzmarktaufsicht zur Aus-

stellung von Kautionsversicherungen ermächtigt sind,

4. schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaften,

5. Kantonen und Gemeinden;

c. Bankgarantien einer schweizerischen Bank; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Sicherungszessionen, insbesondere betreffend Medienübertragungs- und Marketingrechte und Erlöse aus Spielertransfers; f. Sicherungsübereignungen.

Art. 5 Rangrücktritt Der Bund gewährt dem Klub für die Darlehenssumme Rangrücktritt, wenn dadurch die Ausgangslage für zukünftige Rückzahlungen an den Bund verbessert werden kann.

Art. 6 Darlehensverträge

1 DieDarlehen werden durch Verträge zwischen dem Bundesamt für Sport

(BASPO) und den Klubs gewährt.

2 Die Verträge enthalten insbesondere die folgenden Bedingungen:

a. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Sicherstellung der Teilnahme des Klubs am Spielbetrieb in der betreffenden Liga zu verwenden. b. Das Darlehen ist zinslos.

2 AS 2020 851 und 1761

COVID-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

c. Das Darlehen ist innert höchstens zehn Jahren seit dessen Empfang zurück- zubezahlen. d. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich linear. e Die Rückzahlung erfolgt spätestens ab 2023. f. Für Zahlungsrückstände gilt ein Verzugszins von 5 Prozent. g. Wird das Darlehen nicht innert drei Jahren seit dessen Empfang vollständig zurückbezahlt, so hat der Klub sämtliche Einkommen seiner Angestellten zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen, die den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag, jedoch um höchs- tens 20 Prozent, zu senken. h. Eine Anpassung der Vertragsbestimmungen nach dem 31. Dezember 2021 ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Vereinbarung einer vorzeitigen Rück- zahlung.

Art. 7 Vollzug Das BASPO vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

4. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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