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Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek

Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek

Änderung vom 14. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek vom 14. Januar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Sammel- und Dienstleistungsauftrag sowie den

Betrieb der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek). 2 Die Nationalbibliothek umfasst die Bibliothek, das Schweizerische Literaturarchiv, die Grafische Sammlung, das Centre Dürrenmatt Neuchâtel und die Schweizerische Nationalphonothek. Alle Sammlungen und Einrichtungen, die nicht dem Schweize- rischen Literaturarchiv, der Grafischen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt Neuchâtel und der Schweizerischen Nationalphonothek zugeordnet sind, bilden zusammen die Bibliothek (Allgemeine Sammlung).

Art. 4 Sammlung durch andere Institutionen

1 Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Berei-

chen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, auf- bewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden. 2 Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, der Cinémathèque suisse und dem Schweizerischen Bundesarchiv.

1 SR 432.211

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Schweizerische Nationalbibliothek. V AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 9a 4a. Abschnitt: Centre Dürrenmatt Neuchâtel Art. 9a 1 Das Centre Dürrenmatt Neuchâtel sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt das Bildwerk des Schriftstellers und Malers Friedrich Dürrenmatt (19211990).

2 Neben den Ausstellungen und Veranstaltungen ist das Centre Dürrenmatt Neu-

châtel auch Forschungsort und fördert so die Auseinandersetzung mit dem literari- schen und bildnerischen Werk von Friedrich Dürrenmatt.

4b. Abschnitt: Schweizerische Nationalphonothek Art. 9b Die Schweizerische Nationalphonothek sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt musikalische und gesprochene Tonträger, deren Inhalte einen Bezug zur Geschichte und Kultur der Schweiz haben; dazu gehören namentlich: a. kommerzielle Tondokumente, die in der Schweiz hergestellt wurden; b. kommerzielle Tondokumente, die im Ausland hergestellt wurden und deren Inhalt für das kulturelle Leben der Schweiz bedeutend ist; c. nicht kommerzielle Tondokumente, die sich aus der wissenschaftlichen For- schung ergeben; d. nicht kommerzielle Tondokumente, insbesondere die Helvetica-Aufzeich- nungen von Rundfunkanstalten.

Art. 10 Abs. 4 Bst. b

4 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) erlässt Reglemente

über: b. die Benutzung der Bestände und Einrichtungen der Sondersammlungen, ins- besondere des Literaturarchivs, der Graphischen Sammlung, des Centre Dür- renmatt Neuchâtel und der Schweizerischen Nationalphonothek;

Art. 13 Auskünfte, Recherchen, Forschung und Vermittlung

1 Im Bereich der Helvetica erfüllt die Nationalbibliothek folgende Aufgaben:

a. Sie informiert über ihre eigenen Bestände. b. Sie unterstützt ihre Benutzerinnen und Benutzer bei weiterführenden Re- cherchen. c. Sie führt Recherchen zugunsten des Bundes durch. d. Sie betreibt und unterstützt die Erforschung und Vermittlung ihrer Samm- lungen.

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2 Sie nimmt diese Aufgaben, soweit sie sich nicht auf ihre eigenen Sammlungen

beschränken, in Zusammenarbeit mit anderen an der Informations- und Dokumen- tationsversorgung beteiligten Institutionen wahr.

Art. 14 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

Art. 15 Grundsätze 1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags arbeitet die Nationalbibliothek mit anderen Insti- tutionen der Schweiz zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit ihnen ab. Die Zusam- menarbeit erstreckt sich vor allem auf: a. die Teilnahme am interbibliothekarischen Leihverkehr und dessen Koordina- tion; b. die Mitarbeit bei der Entwicklung des schweizerischen Bibliothekswesens; c. die Entwicklung und Anwendung von Methoden und Massnahmen der ana- logen und digitalen Bestandserhaltung. 2 Die Nationalbibliothek kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.

Art. 16 und 17 Aufgehoben

Art. 18 Schweizerisches Bibliotheksnetz

2 Sie bemüht sich insbesondere um die Harmonisierung von Normen und Standards.

Art. 19 Interbibliothekarischer Leihverkehr

1 Die Nationalbibliothek wirkt beim interbibliothekarischen Leihverkehr mit.

2 Sie stellt anderen Bibliotheken ihre Sammlungen zur Verfügung und beschafft bei diesen für ihre Benutzerinnen und Benutzer Werke, die sie nicht in den eigenen Sammlungen hat.

7. Abschnitt (Art. 22–24)

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Bibliotheksfonds ist ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushalt-

gesetzes vom 7. Oktober 20052; er wird geäufnet:

2 SR 611.0

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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