AS 2020 4609
Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 14. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken
a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 57 400.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 600.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8
Absatz 2 AHVG wird auf 9500 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG
und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 413 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Ab- sätze 4 und 5 AHVG 826 Franken im Jahr.
SR 831.108
2020-2402 4609
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 21 AS 2020
Art. 3 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird
auf 1195 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass-
gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um:
1195 –1185 = 0,8 Prozent 1185 erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2021 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 217,3 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 190,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 198,6 Punkten (September 1977 = 100); b. 243,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des No- minallohnindexes von 2448 Punkten (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch ver- sicherte Nichterwerbstätige auf 66 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nicht- erwerbstätige auf 132 Franken im Jahr festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatz
Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt
245 Franken im Tag.
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2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt
196 Franken im Tag.
Art. 8 Indexstand Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von
2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).
Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt
21 Franken im Jahr.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung 20 vom 13. November 20194 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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