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AS 2020 4817

AS 2020 4817

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)

Änderung vom 30. Oktober 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Anhänge 1, 3, 4 und 5 der Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Garten- bau werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

30. Oktober 2020 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer

1 SR 916.202.1

2020-2668 4817

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

Anhang 1 (Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

Ziff. 1 Bst. b

1 Entsprechung von Ausdrücken

Europäische Union Schweiz

b. Französische Ausdrücke Union européenne / Union Suisse Commission européenne / Service phytosanitaire fédéral (SPF) Commission États membres Cantons Importation dans l’Union / Importation en provenance d’un État tiers la Communauté Zone contaminée Foyer d’infestation

Ziff. 2

2 Anwendbares Recht

Der vierte Eintrag (Richtlinie 93/50/EWG) erhält die folgende neue Fassung:

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK2 vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflan- zen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

2 SR 916.201

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

Anhang 3 (Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK3 aufgeführt sind

Ziff. 5

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/11914.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1 Spezifizierte Pflanzen und Samen, die in der EU die Anforderungen an die

Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

5.2.2 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so muss dies dem EPSD gemeldet werden.

5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von

Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.

5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet,

dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden: a. das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in sol- chen Kulturen geernteten Früchte und Samen; b. Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleu- sen und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen.

3 SR 916.201

4 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über

Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV), Fassung gemäss ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6.

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

5.2.5 Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der

nach Ziffer 5.2.4 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, so werden die Qua- rantäne und die Hygienemassnahmen aufgehoben.

5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4

der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere: a. die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersi- cum L. und Capsicum annuum L., die befallen sind oder bei denen da- von auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbren- nungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet; b. die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind; c. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersi- cum L. und Capsicum annuum L. auf den betroffenen Betriebsteilen so- lange diese nicht als saniert gelten.

5.2.7 Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen

zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen an- deren Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig.

5.2.8 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/

1191 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen

in geeigneter Form bekannt.

5.2.9 Spezifizierte Samen aus Drittländern, welche bereits vor dem 15. August

2020 eingelagert worden sind, können nur in die Schweiz eingeführt werden,

wenn die Rubrik «Zusätzliche Erklärung» auf dem Pflanzengesundheits- zeugnis die amtliche Feststellung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 enthält.

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

Anhang 4 (Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 bei erhöhtem phytosanitären Risiko

Ziff. 2

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12016.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung

innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 er- füllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

2.2.2 Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1

dem EPSD melden.

2.2.3 Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2

der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden.

2.2.4 Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen.

2.2.5 Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte

Notfallplan wird vom EPSD erstellt.

2.2.6 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchfüh-

rungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzu- nehmen.

2.2.7 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden.

5 SR 916.201

6 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020

über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

2.2.8 Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungs-

verordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.

2.2.9 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3

und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–

17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung

des EPSD voraus.

2.2.10 Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses

(EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form be- kannt.

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

Anhang 5 (Art. 5)

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

Ziff. 1.4

Aufgehoben

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020

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