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AS 2020 513

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG)

Änderung vom 27. September 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. Januar 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 20192, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:

Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 und cbis

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgel-

tung der Kosten von folgenden Massnahmen: c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:

2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle

mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember

2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;

cbis. geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durch- geführt wurden;