AS 2020 529
AS 2020 529
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 7. Februar 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 1
1 Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a
und c KVV von der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (Versicherung): a. übernommen werden; b. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden; c. nicht übernommen werden.
2 Er wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systemati-
schen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen von Anhang 1 werden auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG) publiziert2.
1 SR 832.112.31 2 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > ärztliche Leistungen
2019-3764 529
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020
4 Anhang 1a wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und die konsolidierte Fassungen von Anhang 1a werden auf der Website des BAG pub- liziert3.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Impfung und Booster gegen Diph- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- therie, Tetanus, Pertussis, Poliomy- plan 2019» (Impfplan 2019)4 des BAG elitis; Impfung gegen Masern, und der Eidgenössischen Kommission für Mumps und Röteln Impffragen (EKIF).
3 Die Liste der Mittel und Gegenstände wird in der AS und in der SR nicht veröf-
fentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publiziert5.
Art. 28 Abs. 2 2 Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderun- gen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publi- ziert6.
Art. 29 Abs. 2 2 Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publiziert7.
3 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen
4 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
5 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) 6 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL) 7 www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Arzneimittel > Arzneimittelliste mit Tarif (ALT)
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020
II Die Anhänge 1 und 1a erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
7. Februar 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020
Anhang 18 (Art. 1)
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen
8 In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1 kann eingesehen werden unter
www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > ärztliche Leistungen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020
Anhang 1a9
Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen
9 In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1a kann eingesehen werden unter
www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020