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AS 2020 5393

AS 2020 5393

Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis

1 Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:

cbis. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kommandantinnen und Kom- mandanten der Territorialdivisionen der Armee; das befristete Arbeitsver- hältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;

Art. 10 Abs. 3 Bst. c

3 Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr

mindestens: c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das

15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 172.220.11

2020-2246 5393

Rahmenverordnung BPG AS 2020

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