AS 2020 5443
Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2018 und früher werden um
1,5 % erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2019 werden um 0,8 %
erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verord- nung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden
Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von
2448 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2
MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesinde- xes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
SR 833.12
2020-2937 5443
MV-Anpassungsverordnung AS 2020
Art. 4 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 31. Oktober 20183 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie
folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 156 560 Franken.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 AS 2018 4147 4 SR 833.11