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AS 2020 5459

AS 2020 5459

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

b. Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie nach Arti- kel 16k für die Verwendung in der biologischen Produktion zugelassen wor- den sind.

Art. 23 Abs. 1 1 Das BLW erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeug- nisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.

1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1235/20082 im Verzeichnis nach Artikel 10

1 SR 910.18 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern. ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/786, ABl. L 190 vom 16.6.2020, S. 20.

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Bio-Verordnung AS 2020

derselben Verordnung und im darin genannten Anhang IV in der jeweils in der EU geltenden Fassung aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.

2 Das BLW kann auf Begehren hin weitere Zertifizierungsstellen und Kontrollbe-

hörden, die nicht im Verzeichnis nach Absatz 1 und nicht in der Liste nach Arti- kel 23 aufgeführt sind, mit einer Aufnahme in eine Liste anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Er- zeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.

3 Die Begehren um Aufnahme in die Liste sind beim BLW einzureichen. Die Unter-

lagen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen. 4 Das BLW gibt in der Liste für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde nach Absatz 2 die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Aus- nahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an.

Art. 24 Abs. 5 und 6

5 Das WBF regelt die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen

in Traces sowie die Verfahren.

6 Das BLW kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach

Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a Absatz 2 zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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