AS 2020 573
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
vom 28. Februar 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Ver-
minderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (COVID-19) zu treffen.
2 Die Massnahmen dienen dazu:
a. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen; b. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu un- terbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen; c. besonders vulnerable Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplika- tionsrisiko zu schützen.
Art. 2 Veranstaltungsverbot 1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen bei der sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, in der Schweiz durchzuführen. 2 Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Perso- nen teilnehmen, müssen die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen können oder nicht.
3 Das Veranstaltungsverbot gilt bis zum 15. März 2020.
SR 818.101.24 1 SR 818.101
2020-0619 573
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19). V AS 2020
Art. 3 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1 Diezuständigen kantonalen Behörden dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit
unangemeldet Kontrollen durchführen. Ihnen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.
2 Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen sind die Anordnungen der Kantone
unverzüglich umzusetzen.
Art. 4 Vollzug Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach Artikel 2 auf ihrem Gebiet.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2020 um 10.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 15. März 2020.2
28. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Februar 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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